Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 8 (1936)
- Date
- 1936-01-01
- Page
- – (sequence 108)
- Language
- German
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Schuhe zurückzuerstatten und ihnen fernerhin die von den christlichen Meistern verfertigten Schuhe nicht wegzunehmen. Diese Zuschrift scheint die christlichen Schuhmacher veranlaßt zu haben, den Behörden einen Beweis zu liefern, daß die jüdischen Schuhhändler auch außer Dienstag und Freitag Schuhe verkauften, gleichzeitig sollte dadurch die Frage der Schuhhändler abermals ins Rollen gebracht werden. Zwei von ihnen gedungene Christen sollten zu diesem Zwecke von den jüdischen Händlern Schuhe kaufen. Dem Maurergesellen Franz Parzilowsky gelang es tatsächlich, bei Löbl Hoschmann, dem Kutscher Matej Sobotka wieder bei Josef Fanta an einem nichterlaubten Tage Schuhe zu erstehen. Die Meister brachten sogleich die corpora delicti zum Altstädter Stadthauptmann, woselbst sie einer Untersuchung unterzogen und als Pfuscharbeit erklärt wurden. Über die Läden der beiden Schuhhändler wurde sofort die Sperre verhängt. Am 14. März 1738 erstattete der Altstädter Hauptmann der Statthalterei darüber Bericht, darin wendet er sich gegen die Forderung der christlichen Meister, den jüdischen Händlern, „diesen blutarmen Kontribuenten", die ganze Ware zu pfänden. Es sollte vielmehr der von den jüdischen Händlern angebotene Vergleich bezüglich der Verkaufstage angenommen werden. Löbl Hoschmann und Josef Fanta wandten sich am 24. März 1738 in einem Bittgesuche an die Statthalterei, worin sie erklärten, die Zunftmeister hätten absichtlich eine besondere List ausgesucht, um sie ins Unglück zu stürzen. Sie bitten, die seit sechs Wochen gesperrten Läden wieder zu eröffnen und verpflichten sich, mit den christlichen Meistern einen Vergleich abzuschließen. Kaiser Karl VI. hat am 9. Juli 1737 der christlichen Schuhmacherzunft neue Innungsartikel verliehen, die gleichzeitig die Bestimmungen für die jüdischen Schuster enthalten. Der 30., 31. und 32. Paragraph enthält die Vorschriften für die Schuherzeugung und Schuhhandel der Juden. Es ist hauptsächlich eine Zusammenfassung der bisherigen Verordnungen des Kaisers. Sie entsprechen ganz den Wünschen der Zunftmeister. Der 32. Punkt enthält Vorschriften, welche die Juden schon 1575 als für sie untragbar bezeichneten. Paragraph 30 enthält, außer den bereits bekannten Bestimmungen für das Handwerk der Juden aus dem Jahre 1648, daß ein ungelernter Schuster keinen Handel mit neuen Schuhen treiben darf und die Juden von einem armen christlichen Schuhmacher keine Schuhe zum Verkaufe erwerben dürfen. Dem Altstädter Magistrat sei von Zeit zu Zeit eine Liste der gelernten jüdischen Schuster zu übergeben. Paragraph 31 enthält die Strafbestimmungen für einen Juden, der gegen obige Bestimmungen handelt. 51 107