Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1936-01-01 · 8 (1936) · page 107

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
8 (1936)
Date
1936-01-01
Page
– (sequence 107)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2644300-2644311--3484-2647832
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

am 3. Juli 1732 mit der zugunsten der jüdischen Schuhflieker ausgesprochenen Entscheidung des Stadthauptmannes einverstanden, so daß diese während der ganzen Woche ihre Läden geöffnet haben durften. Den Schuhhändlern gaben sie zum Verkaufe ihres Vorrates eine halbjährige Frist; diese wurde jedoch immer hinausgeschoben. Auch in den folgenden Jahren kam es wegen angeblicher Pfuscherei und Verkaufs an den nichtprivilegierten Tagen zu Überfällen, die mit der Wegnahme von Schuhen verbunden waren. Von den vielen Fällen seien hier folgende verzeichnet. Am 4. September 1737 drangen die christlichen Meister in Begleitung des Stadtgerichtes in den Laden des Selig Grab ein, nahmen daraus 140 Paar Schuhe, die sie ins Altstädter Rathaus bringen ließen, während sie 600 Paar im Laden ließen, den sie versiegelten. Als der von den Juden herbeigerufene Stadthauptmann sah, wie die Frau Grabs von einem Meister geschlagen worden sei, ließ er die entwendeten Schuhe zu sich bringen, und setzte auf den versiegelten Laden auch sein Petschaft auf. Dasselbe wiederholte sich gleichzeitig bei Moyses Scheberles und Selig Schuster, dem sie 135 Paar wegnahmen. Es entstand nun ein Kompetenzstreit zwischen dem Stadtgericht und dem Stadthauptmann, der behauptete, nach den Privilegien allein berechtigt zu sein, die Wegnahme von Schuhen anzuordnen. Als nach monatelanger Vermittlung der Statthalterei der Kompetenzstreit zugunsten des Stadthauptmannes ausgefallen war, wurden die noch immer mit doppeltem Petschaft versehenen jüdischen Schuhläden geöffnet. Sie waren jedoch ganz leer, die Schuhe waren verschwunden. Die herbeigeeilten christlichen Meister stellten fest, Selig Grab hätte Ziegel aus der Wand herausgehoben und durch die entstandene Öffnung die Schuhe entwendet, während Moyses Scheberles dies durch die Bretterwand getan hätte. Beide wurden dafür zu einem vierwöchigen Schachtei Arrest verurteilt, die beschlagnahmten 275 Paar Schuhe wurden dem Armenhause überwiesen. Diese Verurteilung hatte auch zur Folge, daß 100 Paar Schuhe, die den jüdischen Schustern im Jahre 1735 hinweggenommen worden waren, einer Untersuchung unterzogen und, da sie im Innern nicht gut ausgearbeitet gewesen waren, als Kontrebande erklärt wurden. Dagegen protestierten die Schuster Selig Grab, Löbl Harpner, Löbl Taussigs Witwe und Löbl Hoschmann Schneider am 3. Feber 1738 beim Gubernium. Nach dem Statthaltereidekret vom 27. Oktober 1729, erklärten sie, sei ihnen der Ankauf der Schuhe von den christlichen Meistern gestattet, nur müsse deren Verkauf an den privilegierten Tagen erfolgen. Die als minderwertig erklärten Schuhe stammten von den christlichen Meistern, die sie damit betrogen hätten, wofür sie nun nicht zur Verantwortung gezogen werden könnten. Sie bäten daher, ihnen die abgenommenen 106 50

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.