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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1936-01-01 · 8 (1936) · page 102

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
8 (1936)
Date
1936-01-01
Page
– (sequence 102)
Language
German
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IRI
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nahmen, wobei es zu einem solchen Tumult kam, daß die Kommission fluchtartig die Judenstadt verlassen mußte. Wiederholte Beschwerden der christlichen Schuster veranlaßten den Altstädter Magistrat, den jüdischen Schustern die Durchführung folgender drei Punkte aufzuerlegen: 1. Konsignation der erlernten jüdischen Schuster und Schuhflicker. 2. Angabe der Verkaufsstelle für Schuhe, die nur an den zwei Wochentagen (Dienstag und Freitag) verkauft werden dürfen. 3. Bekanntgabe der Anzahl der bei den jüdischen Schuhhändlern befindlichen Schuhe. Die jüdischen Schuster39 beschweren sich in einem Bittgesuche vom 20. Mai 1726 gegen die christlichen Schuster, die ihnen gegen ihre Privilegien neue Gesetze aufdrängen wollen. Die Auslieferung der in ihren Werkstätten verfertigten Schuhe wollen sie nur an den beiden privilegierten Tagen gestatten und verbieten ihnen, die bei den armen christlichen Meistern bestellten Schuhe zu verkaufen. Sie wollen die armen Meister, die sich keinen Laden halten können, zwingen, entweder bei ihnen um einen geringen Arbeitslohn zu arbeiten, oder das Handwerk aufzugeben, während die Juden ihnen einen Lebensunterhalt verschaffen. Die Abgabe eines Verzeichnisses der jüdischen Schuster halten sie für unnötig, da die beiden Zünfte vollständig von einander getrennt seien. Die Judenschuster bitten den Kaiser: 1. die bestellten Schuhe auch außer den privilegierten Tagen aushändigen zu dürfen; 2. die von ihnen selbst angefertigten Schuhe an Wochen- und Jahrmärkten und 3. die bei den christlichen Meistern bestellten oder erkauften Schuhe continuierlich verkaufen zu dürfen. Auch die christlichen Schuster wandten sich an den Kaiser. Die Juden hätten einen großen Vorrat an Schuhen, die sie von Sachsen hereingebracht hätten und in den kleinen Städten arbeiten ließen. Sie verkauften in der Judenstadt und am Tandelmarkte und gingen damit hausieren. Die für die Juden arbeitenden Meister würden mit ihrem eigenen Gewerbe besser fortkommen. Die Meister verlangen nun vom Kaiser: 1. Die Juden sollen das Verzeichnis beim Magistrat abgeben. 2. Entscheidung über den Standort des Schuhladens. 3. Verbot des Hausierens. Noch zweimal wandten sich die Zunftältesten an den Kaiser, um ihre Forderungen gegen die Juden durchzusetzen. Der Erfolg der wiederholt unternommenen Schritte der Zunftmeister, ständig vom Altstädter Magistrat unterstützt, zeigte sich im Reskripte des Kaisers vom 10. Mai 1729: Die Juden dürfen zwar die bei ihnen bestellten Schuhe auch außerhalb der bestimmten Tage abliefern, doch dürfen sie keine Schuhe an Wochen- und Jahrmärkten verkaufen. Die Freiheit des Verkaufes der von den christlichen Meistern erstandenen Schuhen, was zum Unterschleife Anlaß geben könnte, sei in den Juden- 45 101

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