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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1936-01-01 · 8 (1936) · page 81

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
8 (1936)
Date
1936-01-01
Page
– (sequence 81)
Language
German
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IRI
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die Angelegenheit beim Altstädter Magistrat ordnen. „Da beim klaren Aussatz der Privilegien und den wiederholten Verordnungen des Kaisers, der sich von Niemandem vorschreiben lasse, die Juden geschützt werden müssen. In Ansehung, daß die hiesige Judenschaft in dem allgemeinen Kontributionsbeitrag mit einem namhaften Quanto begriffen, auch unter Ihr Mtt. Spezial-Schutz gehören, die sonst per expressum nicht verbotene Handwerke, Gewerbe und Handel ferners frei zu treiben gestattet werde". Die Statthalter erbaten sich einen Bericht über den Erfolg seiner unternommenen Schritte. Als das für das Kürschnerhandwerk der Juden ausgesprochene Verbot am 16. Juli 1682 noch nicht aufgehoben worden war und die Zunftkürschner weiterhin versuchten, beim Altstädter Magistrat unter Hinweis auf die ihnen von Kaiser Maximilian II. in den Jahren 1571 und 1575 erteilten Privilegien die Aufrechterhaltung des Verbotes zu erwirken, reichten die Judenältesten ein ausführliches Memorandum an die Statthalter ein. Diese beriefen sich darin auf das Dekret Rudolf II. vom 27. Oktober 1588 und auf dessen offenen Brief oder Begnadigung bezüglich des Rauchwarenhandels der Juden vom 26. Mai 1595, ebenso auf die Konfirmation Kaiser Mathias v. J. 1611 und 1617. Diese Resolutionen, Dekrete und Majestätsbriefe seien sämtlich confirmiert und bestätigt worden nachdem die christlichen Kürschner ihre Privilegien erhalten hätten. Auch in den Judenprivilegien der Kaiser Ferdinand II. und Ferdinand III. sei das Kürschnerhandwerk nicht ausgeschlossen und verboten worden. Nur militärische Handwerke seien ausgenommen worden, das Kürschnerhandwerk könne jedoch als solches nicht angesehen werden. Wenn auch die bürgerlichen Kürschner einst vom Kaiser ihre Privilegien erhalten hätten, berühre dies in keiner Weise die Rechte der Juden. Den Zunftkürschnern käme es ausschließlich auf die Verhinderung des jüdischen Handwerkes an. Dagegen behaupten die christlichen Kürschner in ihrer Eingabe, die von Maximilian II. 1571 und 1575 ausgesprochene Sentenz, die den Juden das Kürschnerhandwerk und das Gewerbe mit Rauchware ausdrücklich verboten habe, hätte noch seine Gültigkeit. Denn die christlichen und jüdischen Privilegien hätten nichts Gegensätzliches. Den Juden seien zwar alle ehrlichen Handwerke und Handlungen im Allgemeinen gestattet, dieses habe jedoch keine Anwendung bei einem Handwerk, das ihnen speziell verboten worden sei. Die Juden könnten daher alle Handwerke ausüben, nur nicht das Kürschnerhandwerk, das ihnen in den christlichen Privilegien ausdrücklich untersagt worden sei. Bezüglich der Resolution Rudolf II. vom Jahre 1595 weisen die Kürschnermeister daraufhin, daß ihre Vorfahren damit niemals einverstanden gewesen seien und deren Protest niemals eine Erledigung gefunden hätte. 80 24

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