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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1936-01-01 · 8 (1936) · page 79

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
8 (1936)
Date
1936-01-01
Page
– (sequence 79)
Language
German
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IRI
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seien. Der Kerzen verkauf solle daher den Juden weiterhin gestattet, dem Wolf Pan die ohne Befehl der Obrigkeit weggenommenen Kerzen zurückgegeben werden. Mit Nachdruck weisen die Judenältesten auf ähnliche „Attentate" hin. So hätte ein Jude von einem christlichen Meister zum Weiterverkauf an einen Cavalier ein Roßgeschirr gekauft, doch hätten es ihm die Zunftmeister weggenommen. Der Stadthauptmann-Leutnant gehe gegen die jüdischen Kaufleute besonders rigoros vor. Den zugelassenen Fisch verkauf hätte er an einem christlichen Feiertage verboten, die Juden verprügelt und in den Schachtei-Arrest geworfen. Auch der Bierschank sei untersagt worden. Den vielgeplagten, armen Juden könne doch nicht jeder ehrliche Nahrungszweig abgeschnitten werden, wovon sollten sie sonst ihr Brot verdienen und die hohe Kontribution zahlen. Sie bäten daher, sich ihrer zu erbarmen und die Übelstände zu beheben. Die Ältesten der christlichen Seifensiedermeister wendeten dagegen ein, sie hätten ihr Privileg von Ferdinand III. als Anerkennung ihrer Aufopferung im Kriege gegen die Schweden erhalten. Der Inslet-Handel, wie jede Hantierung mit Seifen und Kerzen, sei darin ausdrücklich verboten und den Meistern sei es untersagt, den jüdischen Höklerinnen diese Ware zu verkaufen, weil zu befürchten sei, sie könnten auch von Pfuschern Kerzen beziehen. Im selben Sinne äußerte sich auch der Altstädter Magistrat. Wolf Pan hätte in einem christlichen Haus einen Kramladen gemietet und darin eine Menge Kerzen aufbewahrt. Die Exekution und Verarrestierung der Juden sei notwendig, da man sie zwei bis dreimal vergeblich beschicke (vor Gericht lade). An christlichen Feiertagen spazierten sie schon um 8 Uhr morgens herum und selbst zur Adventzeit versuchten sie noch um 9 Uhr nachts in den Wirtshäusern ihre Ware zu verkaufen. Die eingelaufenen Schriften wurden der Appellationskammer zur Entscheidung vorgelegt. Diese ordnete am 20. Mai 1689 an, dem Wolf Pan seien die weggenommenen Lichter zurückzugeben, da das Altstädter Gericht in seinem Laden keine größere Menge vorgefunden hätte. Er hätte die Kerzen nur einzeln, aber nicht pfund- oder halbpfundweise verkauft. Es blieb daher den jüdischen Höklerinnen unbenommen, auch weiterhin einzelne Kerzen in der Judenstadt zu verkaufen. Wie schwer sich die Juden mit dem als Unrecht angesehenen Verbot des Seifensiedehandwerkes abfinden konnten, zeigte sich in einem Gesuch des Manele, Sohn des verstorbenen Mendel Taussig, vom 13. Dezember 1685 an die Statthalter, worin er um die Erlaubnis zur Seifenfabrikation bat. Er hätte das Handwerk gut ausgelernt und wolle es, wie sein Vater, ehrlich und redlich ausüben. Die erzeugte Seife wolle er nur unter den Juden verkaufen, was ihm gemäß den Privilegien und den Statt- 78 22

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