Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 8 (1936)
- Date
- 1936-01-01
- Page
- – (sequence 76)
- Language
- German
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der ganzen Wirtschaft das Verhältnis zwischen Juden und Christen vergifteten. Die geführten Kämpfe wickelten sich zu dieser Zeit in zweifacher Weise ab: 1. In Kämpfen einzelner Zünfte gegen die jüdische Gegenpartei. 2. Im Kampfe der bürgerlichen Zunftorganisationen gegen die Juden überhaupt. Demgemäß verfolgen wir auch in unserer Darstellung den Verlauf dieser Kämpfe. 1. Kämpfe der einzelnen Zünfte. a) Die Seifensieder und Lichtzieker. Dieses Gewerbe haben die Juden, wie bereits erwähnt, schon im Jahre 1650 ausgeübt und ohne jeden Rechtsgrund sind sie darin schon damals behindert worden. Als Begnadigung für erfolgreiche Beteiligung am Kriege erteilte Ferdinand III. am 1. Feber 1653 den christlichen Seifensiedern und Lichtziehern ein Privilegium, das in einigen Punkten auch die Juden berührt. Die auf die Juden bezughabenden Punkte lauten in ihrer Übersetzung etwa: § 8. Keiner der Seifensieder und Lichtzieher darf Unschlitt von den Prager Städten nach auswärts, noch dürfen es Auswärtige daselbst verkaufen. Nur die Seifensieder und Lichtzieher dürfen damit in Prag handeln und es verkaufen. Besonders aber die Juden, die es durch ihre Geschicklichkeit verstehen, Unschlitt zu kaufen und es unter verschiedenartige Vorteile von Prag nach auswärts zu verkaufen, indem sie das Unschlitt zu Hause auf ihrer Wage mit ihren Gewichten zum Nachteil des königlichen Ungelt und zu unserem großen Schaden wiegen. § 10. Dabei soll aber jeder von diesen Seifensiedern und Lichtziehern am Lande zur Jahrmarktszeit ihre eigenen und nicht fremde Erzeugnisse verkaufen, damit diese nicht durch Wiederverkauf verteuert werden. Besonders was die Höckler und Juden betrifft dürfen diese keine Seife und Kerzen auf Gewicht verkaufen. Kein Seifensieder soll diesen Seifen und Kerzen auf Gewicht (Stein) verkaufen. § 12. Wer diese Ordnung nicht einhält und sich ihr nicht unterwirft, darf, als ob er keinen Freibrief hätte, keine Seifen, Kerzen, Unschlitt- und Wachserzeugnisse verkaufen, erzeugen, wie überhaupt dieses Handwerk ausüben. Aus dem Wortlaute dieser Paragraphen geht keineswegs eindeutig hervor, ob den Juden die Erzeugung von Seife und Kerzen verboten gewesen sei, sicherlich aber haben dadurch die Judenprivilegien ihre Rechtsgültigkeit weiter behalten. An diese hielt sich der Prager Jude 19 75