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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1936-01-01 · 8 (1936) · page 73

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
8 (1936)
Date
1936-01-01
Page
– (sequence 73)
Language
German
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IRI
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kein Recht zur Ausübung des Handwerkes hätten, gerichtet seien, worunter die Juden, die hiezu ihre Privilegien hätten, nicht inbegriffen seien. Die in den Eingaben der christlichen Zünfte oft wiederkehrende Klage, die Juden verkauften ihre Handwerkserzeugnisse viel wohlfeiler als sie die ihrigen, könne umso weniger Berücksichtigung finden, als dies dem Wohle der Allgemeinheit entspräche, „indem die Zünfte, wie es oft geschieht, aus Mangel an Meistern und Verkäufern mit ihrer Arbeit nicht teuer genug den gemeinen Mann aufs höchste überschätzen". Schließlich wüßten die christlichen Käufer und das durch Prag reisende Publikum genau, bei wem es einkaufe oder seine Arbeiten verfertigen lasse. Das Gutachten der Appellationskammer schließt mit den Worten: „Diese eingeratene Deklaration ist auf die Beförderung des boni publico angesehen, zumal hiedurch teils arme Christen, die die mehr kostbare Arbeit bei den christlichen Handwerkern zu erkaufen nicht vermögen, die Gelegenheit bekommen, dieselben bei denen Juden um einen geringeren Wert und ehender zu überkommen. Jedoch wird alles der Mtt. Wohlgefallen anheimgestellt." Dieses scharfumrissene Gutachten zeugt vom Gerechtigkeitssinn der damaligen obersten Richter Böhmens. Das warme, juristisch begründete Eintreten für die jüdischen Handwerker im Vereine mit den großen Verdiensten der Prager Judenschaft bei den Kriegshandlungen am Ausgange des Dreißigjährigen Krieges konnte nicht ohne Wirkung bei der bevorstehenden Konfirmation des Judenprivilegiums bleiben. Ferdinand III. gab tatsächlich d.d. Prag, den 8. April 164828 den Juden ein sehr bedeutsames Privileg, das über hundert Jahre die Grundlage für die Rechtsstellung der Juden in Böhmen bildete. Das aus achtzehn Punkten bestehende Privileg bestimmt in seinen ersten Punkten alle Einzelheiten über die Freiheit des Gewerbes und des Handels der Juden im ganzen Königreiche, während der neunte Punkt die Rechtsbestimmungen für das Betätigungsgebiet des Handwerkes enthält. Die Ausübung des von Ferdinand II. am 30. Juni 1628 den Juden erlaubten Handwerkes, worüber ein jahrelang andauernder Disput zwischen den christlichen Handwerkern und den Juden geführt worden sei, solle auch weiterhin den Juden gestattet sein und dürften sie darin von Niemanden gehindert werden. Die Juden dürften jedoch keine christliche Gesellen, Störer oder Pfuscher halten oder ihnen Unterkunft geben. Die von ihnen verfertigte Arbeit dürften sie nicht auf den Gassen oder in den Häusern zum Kaufe anbieten (damit hausieren gehen), es sei denn, daß ein Jude von einem Christen in seine Wohnung bestellt werde. Ihre Erzeugnisse dürften die Juden auf dem Tandelmarkte oder in der Judenstadt zweimal in der Woche, und zwar am Dienstag und 72 16

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