Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 8 (1936)
- Date
- 1936-01-01
- Page
- – (sequence 72)
- Language
- German
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Das abgeforderte Gutachten erstattete die Appellationskammer am 23. Dezember 1647 durch ein ausführliches Elaborat über alle damit in Zusammenhang stehenden Fragen. Sie gibt zuerst einen Überblick über die verschiedenen Phasen des Streites zwischen den beiderseitigen Zünften und kann schließlich, auf die gestellten Fragen eingehend, keine Ursache erblicken, warum den Juden ihre bisherigen Handwerksprivilegien, die sie schon so lange besäßen, nicht wieder confirmiert werden sollten. Wenn auch das Privileg vom Jahre 1627 den Juden hauptsächlich wegen der zu entrichtenden jährlichen Kontribution von 40.000 fl. erteilt worden sei und diese Kontributionssumme nur noch 15.000 fl. jährlich betrage, könne der Kaiser dennoch die Bestätigung nicht verweigern, da der Kaiser am 9. Feber 1645, zu einer Zeit also, wo das jährliche Steuerquantum der böhmischen Judenschaft bereits herabgesetzt worden war, ausdrücklich erklärt hätte, den Juden ihre Handwerksprivilegien erneut zu bestätigen. Die zweite Anfrage des Kaisers müsse, wie die Appellationskammer in ihrem Gutachten ausführt, auch zu Gunsten des jüdischen Handwerkes beantwortet werden. Der von den christlichen Zünften vertretene Standpunkt, daß sich das Privileg des jüdischen Handwerkes auf den alleinigen Konsum der Juden beziehe, stütze sich auf die darin enthaltenen Worte „unter ihnen zu treiben" und wollen demgemäß den freien Verkauf der jüdischen Erzeugnisse keineswegs zulassen. Die Appellationskammer erklärte dagegen, bei Interpretierung eines Privilegs dürfe nicht ein Wort oder ein Paragraph aus dem ganzen Texte herausgegriffen werden, da dieses ein einheitliches Ganzes bilde. Es müsse vielmehr auch der ganze Wortlaut und die dabei obwaltende Absicht des Gesetzgebers in Betracht gezogen werden. Diese bestand seinerzeit darin, den Juden für die bereitwillig auf sich genommene hohe Steuerleistung das erweiterte Handwerksgesetz zu geben, zur „besserer Zusammenbringung obbemelter jährlicher Kontribution" werde im Privileg ausdrücklich hervorgehoben. Da den Juden von altersher gestattet gewesen sei, für ihren eigenen Gebrauch Handwerksartikel zu erzeugen, könne sich die Erweiterung des Privilegs nur auf den Verkauf der jüdischen Erzeugnisse für die christliche Bevölkerung auf dem Tandelmarkte und der Judenstadt beziehen. Die Worte „unter ihnen" seien so zu verstehen , daß nur die Juden „unter ihnen (= sich)", keineswegs aber die oft schon verbotenen christlichen Störer und Pfuscher zum Schaden der christlichen Meister in der Judenstadt das Handwerk ausüben dürften. Bei der beabsichtigten Konfirmation der jüdischen Privilegien sei es überflüssig, die einzelnen Privilegien der christlichen Zünfte, auf die sich diese stets beriefen, in Betracht zu ziehen, weil diese nur gegen die Störer oder die außerhalb der Prager Städte wohnenden Meister, die 15 71