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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1936-01-01 · 8 (1936) · page 71

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
8 (1936)
Date
1936-01-01
Page
– (sequence 71)
Language
German
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IRI
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getroffene Entscheidung hatte jedocn nur einen provisorischen Charakter, da der Kaiser bereits am 29. Mai 1635 alle auf das jüdische Handwerk bezughabenden Schriften an das Appellationskollegium in Prag eingesandt hatte. Diesem erteilte er den Auftrag, ein Gutachten abzugeben, wie es möglich sei, das Handwerksprivileg der Juden aufrechtzuerhalten, ohne hiedurch den christlichen Handwerkern einen Schaden zuzufügen. Bei den Räten des Appellationsgerichtes herrschte betreffs des abzugebenden Gutachtens keine einheitliche Meinung vor. Deswegen gab nur ein Teil der Räte am 23. Mai 1637 das erwünschte Gutachten dahin ab, daß die christlichen Zünfte nur dann vor einer Schädigung bewahrt werden könnten, wenn die jüdischen Privilegien auf die „Notdurft" der Juden allein beschränkt werden möchten. Der Dreißigjährige Krieg hat an Handel und Gewerbe oft sehr große Anforderungen gestellt, wodurch auch die Juden zu Lieferungen aller Art herangezogen wurden. Das für die Juden erstattete ungünstige Gutachten einiger Appellationsräte mußte daher ohne besondere Folgen bleiben, zumal inzwischen auch durch den Tod Ferdinand II. (15. II. 1637) ein Regierungswechsel eingetreten war. Dies geht auch einwandfrei aus den vielfachen Beschwerden einzelner christlicher Zünfte hervor, die Juden und die Störer, die nicht nur keine Bürger, sondern auch keine Meister seien, nähmen ihnen alle Arbeiten, die „ein Herr oder Ca valier" zu vergeben habe, vom Munde weg. Die Juden trügen die Kleider in die christlichen Häuser und besorgten auch die Arbeiten für die Störer. Immer und immer wieder heben die christlichen Zünfte in ihren Eingaben hervor, daß die jüdischen Privilegien das Handwerk nur „zu ihrer eigenen Notdurft" gestatten und stützen sich auf den Wortlaut im Privileg: „unter ihnen zu ihrem Nutzen". Um die andauernden Streitigkeiten zwischen den bürgerlichen Zünften und den Juden bis zur endgültigen Regelung durch Interpretierung der jüdischen Privilegien vorerst Einhalt zu gebieten, erließ Kaiser Ferdinand III. am 8. April 164227 und am 6. Oktober 1646 eine Resolution, die besagt: die Juden in Ausübung ihres Handwerkes auch außerhalb ihrer eigenen Notdurft, wie dies bisher geschehen sei „ruhiglich verbleiben zu lassen" und niemandem zu gestatten, sie in ihrem Gewerbe irgendwie zu behindern. Unrechtmäßige Arbeiten dagegen seien wegzunehmen, zu verkaufen und an die Armen zu verteilen. Ferdinand III., in dem Bestreben, dem Handwerksparagraphen im jüdischen Privileg eine klare, endgültige Fassung zu geben, erbat sich von der Prager Appellationskammer über folgende Fragen ein „rätliches" Gutachten: 1. Ob die jüdischen Privilegien, soweit sie das Handwerk betreffen, confirmiert werden sollten. 2. Wie die im jüdischen Privileg von 1628 gebrauchten Ausdrücke: „unter ihnen zu treiben" zu verstehen seien. 70 14

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