Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 8 (1936)
- Date
- 1936-01-01
- Page
- – (sequence 50)
- Language
- German
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- Manoah 1× ep/1005864
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9 (Rp. Nr. 152). R. Elasar, ein Studierender der Jeschiba des Rabbiners R. Pinchas in Schweidnitz, hat sich eine grobe Störung des Gottesdienstes zuschulden kommen lassen. R. Pinchas verwies ihn deshalb auf ein Semester aus der Jeschiba. Danach wendeten sich die vier Vorsteher der Gemeinde an Weil mit der Anfrage, ob sie nicht auch ihrerseits den Störer des Gottesdienstes in Strafe nehmen sollen. Weil entscheidet, daß schon der Ausschluß eine genügende Sühne für das Vergehen sei, daß der Übeltäter aber noch öffentlich Abbitte leisten solle. T. Den vier Meistern,51 unseren (mit Wissen und Reichtum) beladenen Fürsten, sie mögen wie der Glanz des Himmels glänzen und leuchten, meinem Freunde R. Jechiel Kohen Zedek, G. m. i. b., und meinem Freunde R. Abraham b. Manoach s. A., und meinem Freunde Abraham b. Juda, G. m. i. b., und meinem Freunde Abraham b. R. J., G. m. i. b. Was haben Sie an mir gefunden, daß Sie kamen in meinem Hausrat zu suchen und aus einer Grube zu schöpfen, die wasserleer ist, und ich besitze weder Brot noch Obergewand.52 Und wem jagt der König Israels R. P.58 nach, um bei mir zu suchen und fragen nach dem Gesetz? Es ist ja seine Weisheit und seine Größe an allen Toren bekannt... und mit Ihrer Güte werde ich Ihnen meine schwache Meinung mitteilen.54 R. Elasar ist viel zu weit gegangen, daß er den Vorbeter vom Betpult zurückgestoßen hat während des Gebets, er hat damit eine große Sünde begangen: erstens weil der Vorbeter gezwungen war, das Gebet zu unterbrechen, woraus sich ergibt, daß er (Elasar) verursacht hat, daß er (der Vorbeter) dadurch das Verbot von „Du sollst nicht aussprechen" [den Gottesnamen vergeblich]55 bei den früheren Benediktionen, die er vorgetragen hatte, übertrat56, und dazu kommt noch, daß er (Elasar) keine Rücksicht genommen hat weder auf die Ehre seines Schöpfers noch auf die des R.P., noch auf die der heiligen Gemeinde.. .Und um so mehr (d. h. um so schwerer ist das Vergehen), als er die Ehre der Gottheit, des R. P. und seiner Schüler öffentlich verletzt hat. Und hätte nicht R. P. ihn bereits [dadurch] beschämt, daß er ihn auf ein ganzes Semester aus der Jeschiba verwiesen hat, so müßte man streng gegen ihn vorgehen, weil er aber eine solche große Schande erlitten hat, ist ihm [die Sünde] ganz vergeben. Da er aber seine Tat öffentlich begangen hat, muß er vor allem Volke ein reumütiges Schuldbekenntnis ablegen und um Verzeihung bitten, und zwar des allgemeinen Wohles wegen, damit sich die Streitigkeiten nicht häufen57... 10 („Dinin" Nr. 45). Ein Jude aus Prag ist verschollen. Ein anderer Jude soll ihn erschlagen haben. Entscheidung in der Frage, ob seine Frau sich wieder verheiraten darf.58 48 22