Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1936-01-01 · 8 (1936) · page 46

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
8 (1936)
Date
1936-01-01
Page
– (sequence 46)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
99% known words query
IRI
…/2644300-2644311--3423-2647771
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Verlaub meines Herrn, meine Meinung neigt zu der geäußerten Ansicht des R. P., G. m. i. b. Erstens sind... (aufgezählt die Dezisoren) alle der Meinung, daß die Bestimmung (des Talmuds), wonach ein Talmudgelehrter in eigener Sache den Bann verhängen darf, nur für den Fall getroffen ist, daß ein Mann aus dem Volke ihn geschmäht hat, nicht aber um eine Geldforderung zu erhalten... um so weniger dort, wo die Schuld nicht feststeht, da ist es selbstverständlich, daß der Mann nicht in den Bann getan werden darf, wenn er dem Gericht gehorchen will. Soll es auch heutzutage möglich sein, wo es viele Rabbiner gibt, die sich der Rabbinats- Krone bedienen, deren Meinung aber nicht ist, damit Gott zu dienen, sondern um groß zu tun, sich einen großen Namen zu machen, [in der Lehre] sich aber nicht zurecht finden — sollen diese auch berechtigt sein [den Bann zu verhängen]? Und habe ich gehört, daß im Buche „Agudah"28 geschrieben steht, daß gegenwärtig die Talmudgelehrten nicht das Recht besitzen, zum Schutze ihrer eigenen Ehre den Bann auszusprechen oder jemanden, der einen von ihnen schmäht, eine Strafe von einem Pfund in Gold aufzuerlegen,29 da der Talmudgelehrte unseres Zeitalters nicht als „Talmid Chacham" (Gelehrter) [im Sinne des Talmud] bezeichnet werden kann, wo die Gelehrten ihrer (talmudischen) Zeit umfassendere Kenntnisse besaßen... Und das, was Du schreibst, daß er (der in Bann Getane) sich weigert [vor Gericht zu erscheinen], so schreibt er doch, daß er bereit sei, zum Gericht zu kommen, und so schrieb auch R. P., G. m. i. b. Und inbetreff dessen, daß Du über die Frau des Rechl den Bann verhängt hast, weil sie einen Juden denunziert hatte, worauf dieser eine schwere Gefängnisstrafe erhalten hat, so ist mir ihre Antwort unbekannt; vielleicht sagt sie, daß sie bereit sei, sich dem Urteilsspruch der in ihrer Nähe wohnenden Rabbiner zu fügen. So sprach der Geringe, Jakob Weil. 7 (Rp. Nr. 14630). Streit der Gemeinde Breslau mit dem Talmudgelehrten R. Salomo, den sie nicht als Gemeinderabbiner anerkennen will. Mehrere Rabbiner von Ansehen geben der Gemeinde Recht. Weil, von beiden Parteien angerufen, entscheidet, daß ein Talmudgelehrter der Jetztzeit kein Recht habe, als einzelner Richter über die Gemeinde gegen ihren Willen zu entscheiden. T. Es werde Dein Haus zerstört, und es bestehe Dein Gasthaus, und es komme Unordnung auf Deinen Tisch81, mein lieber R. Salomo32, G. m. D. b. Teile meinem Herrn mit, daß die Gemeinde in Breslau einen besonderen Boten an mich gesandt und auf Deine ganze Klage, die Du gegen sie erhebst, eine richtige Antwort gegeben hat. Was das Wesentliche Deiner Klage betrifft, so haben ihnen große ordinierende Männer zuge- 44 18

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.