Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 8 (1936)
- Date
- 1936-01-01
- Page
- – (sequence 44)
- Language
- German
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Breslau) auf, die Juden des Landes davor zu warnen, sich diesem Frevler anzuvertrauen; die bereits erteilten Scheidebriefe seien ungültig. T. Segen ruhe auf dem Haupte meines Freundes R. Jochanan ,18 er lebe. Dieser Mann mit Namen Abram,14 der so vermessen ist, Scheidebriefe zu erteilen und Chalizot zu vollziehen, ohne dazu die Ermächtigung von einem großen Manne (Autorität) zu besitzen, so daß wir nicht wissen, ob er Sachverständiger und kompetent in Sachen der Ehescheidung ist — [bezüglich seiner] scheint es [mir], daß sogar nach vollzogener Tat [der Scheidebrief] kein Scheidebrief ist, und alle Scheidebriefe, die er erteilt hat, ungültig sind.. .um so mehr bei Scheidebriefen, wo es viele Subtilitäten und viele Differenzierungen gibt und einem leicht ein Irrtum unterlaufen kann, wodurch der Scheidebrief seine Gültigkeit verliert. Und wie viele Male haben wir gehört, daß Große in Israel Fehler darin gemacht haben, obgleich sie geübt und vorsichtig und gottesfürchtig waren. Und nicht umsonst machten es die früheren [Autoritäten] zur Regel, daß keiner einen Scheidebrief ausstellen und eine Chaliza vornehmen darf, dem nicht die Erlaubnis dazu von einem großen Manne erteilt worden ist... umso weniger dieser Mann, den viele Großen Deutschlands verwarnt haben , daß er sich mit [der Erteilung von] Scheidebriefen nicht befaße, wie Du eben geschrieben hast. Und dann, da er das mit Bann verbundene Verbot des R. Gerschom15 übertreten und zwei Frauen geehelicht hat, so ist er ein Frevler und heißt Übertreter (des Gesetzes)... und weil er so verwegen ist, daß er den Bann des R. Gerschom gebrochen hat und öffentlich in Doppelehe lebt, so ist er nicht glaubwürdig, sogar wenn er in den Vorschriften für Scheidebriefe bewandert wäre, da einer, der zwei Frauen heiratet, demjenigen gleichzustellen ist, der der Blutschande verdächtig ist (und als Zeuge unzulässig ist)... Aus all diesen Gründen ergibt sich, daß sogar nach vollzogener Tat sämtliche Scheidebriefe, die er erteilt hat, ungültig sind.16 Und da er in Deinem Bezirk wohnt, obliegt es Dir, den Anstoß wegzuräumen und den Einwohnern des Landes zu verwehren, daß sie an ihm straucheln. Und scheint es mir, daß ich ihn kenne und in Augsburg gesehen habe. Und ist er daran erkennbar, daß wenn er in einem Buche gelesen hat, er den Inhalt auswendig vortragen kann, sogar wenn es zwrei oder drei Blatt sind. 4 (Rp. Nr. 87, R. Jakob an R. Jochanan in Breslau). Ein Jude hatte einen anderen mit dem Schwerte auf den Kopf geschlagen. Dieser starb nach kurzer Zeit. Zeugen behaupteten jedoch, daß der Tod nicht infolge der Verletzungen eingetreten sei. Weil empfiehlt dem Täter Buße zu tun, und zwar durch Fasten, öffentliche Geißelung und Geldspenden, sowie Abbitte am Grabe des Verstorbenen. 42 16