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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1936-01-01 · 8 (1936) · page 42

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
8 (1936)
Date
1936-01-01
Page
– (sequence 42)
Language
German
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er neben R. Israel Isserlein in Wiener-Neustadt als die größte rabbinische Autorität in Deutschland genannt. Mit Bestimmtheit läßt sich sagen, daß er lange Jahre Rabbiner in Augsburg4 und seit spätestens 1444 wahrscheinlich bis zu seinem Tode Rabbiner in Erfurt5 gewesen ist. Daß er auch in Nürnberg Rabbiner war, wie manche behaupten, ist keiner einzigen Quelle mit Gewißheit zu entnehmen.8 Seine Responsen, 187 an der Zahl7, wahrscheinlich von ihm selbst gesammelt8, viel abgeschrieben und mehrfach gedruckt (editio princeps Venedig 1523, Hanau 1616 und an anderen Orten), zeugen von eminenter Gelehrsamkeit, besonderer Tiefe und Klarheit des Urteils, und man sieht aus ihnen, daß der Verfasser mehr zur strengen Richtung neigte. In ihnen zeigt er sich auch bewandert in der Bibel (z. B. Rp. Nr. 72) — was nicht von allen großen Rabbinern seiner Zeit gesagt werden kann — und als Liebhaber eines verschnörkelten Hebräisch, mit dem er Anfang und Ende seiner Responsen oft zu verzieren pflegt (z. B. Nr. 1, 40, 120, 140, 147, 163). Mehrere Responsen, darunter auch solche, die in den Ausgaben seines Responsen Werkes fehlen, befinden sich in den Responsenwerken der zeitgenössischen Rabbiner, mit denen er im gelehrten Briefwechsel stand, besonders in der Responsensammlung des R. Israel Bruna. Die Ausgaben seiner Responsen enthalten auch seine grundlegende und allgemein anerkannte, mehrfach gedruckte und kommentierte Schrift über Schächten und Fleischbeschau, sowie kurzgefaßte Bescheide unter dem Titel „Dinin we-Halachot" (Bestimmungen und Gesetze). S. über ihn: Grätz, Geschichte d. Juden, VIII, 4. Ausg., S. 209, 213 u. 426; Güdemann, Geschichte des Erziehungswesens und der Kultur der abendländischen Juden, III, S. 20; E. H. Weiß, Geschichte der Tradition, Ausg. Wien, V, S. 248-51; Michael, Or ha-Chajim Nr. 1061; J. Freimann, Einleitung zu Leket Joscher II, Nr. 65. 1 (Rp. Nr. 53). Ein Jude in Breslau, der mit dem städtischen Rate in Konflikt geraten war, wurde von diesem gefangen gesetzt und an Leib und Gut bedroht. Vor seiner Befreiung mußte er einen gewissen Eid ablegen. Er fragt nun bei Weil an, ob dieser Eid, den er in Gewissensnot, um die Gefahr abzuwenden, geschworen habe, für ihn bindend sei. Weil entscheidet, daß er den geleisteten Eid halten müsse. T. Friede meinem geehrten Freunde Jekuthiel.9 In Deiner Anfrage hast Du undeutlich gesprochen, und muß ich diese verdeutlichen. Wenn Du mit Wissen der Ratmänner, die die Geschenke angenommen haben, geschworen und den Bann (für den Fall der Nichteinhaltung des Eides) auf Dich genommen hast, so darfst Du nichts über die Sache verlauten lassen, sogar wenn ein Weiser (Rabbiner) den Bann löst, und zwar wegen der Entweihung des Gottesnamens... Wissen aber 40 14

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