Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 7 (1935)
- Date
- 1935-01-01
- Page
- – (sequence 462)
- Language
- German
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Psakgeld soll jede Partei dem Rabbiner, wenn es sich um einen Wert bis 20 Reichsth. handelt, einschließlich der Schreibgebühr ys Reichsth. geben, bei einem Werte von über 20 Reichsth. 4 Heller von jedem Thaler. Handelt es sich um einen Wert von mehr als 20 Reichsth. darf der Rabbiner nicht allein entscheiden, sondern muß die Dajanim der Gemeinde zuziehen, das Psakgeld gehört dann zur Hälfte dem Rabbiner, zur Hälfte den Dajanim; will der Rabbiner noch Andere zuziehen, so kann er zuziehen, wen er will, aus unserer Gemeinde oder von anderswo. Ist eine Verhandlung mit gewählten Schiedsrichtern, so müssen die Parteien den Rabbiner als Dritten zuziehen. Für eine Chaliza174 sind sechs Reichsth. zu entrichten, abgesehen davon, was die Chaluza den Dajanim zu geben hat, für eine Ehescheidung 4 Reichsth.; von der Eidesleistung bezüglich der Kethuba175 hat der Rabbiner 4 Reichsth. zu bekommen, falls die Erben darauf verzichten 2 Reichsth. Am Simchasthora abends und bei Tag muß der, der das Ausheben kauft, den Rabbiner mit der 2. Thorarolle zu den Umzügen um den Almemor beehren. Für die Kabala176 zum Schlachten muß jeder dem Rabbiner zwölf Groschen und einen Hahn geben, zum Schlachten und Badkenen177 einen Reichsth.; der Rabbiner ist verpflichtet, alle zwei Jahre die Schochtim ubodkim vorzurufen und zu hören, ob ihnen die Regeln des Mahari Weil178 sei. And. noch geläufig sind, diejenigen, die den Titel „Morenu"179 führen, sind von dieser Verfügung ausgenommen. Von jeder Vorladung hat der Rabbiner 3 Groschen zu erhalten, doch bezieht sich dies nicht auf unsere Gemeindemitglieder; falls aber ein Gemeindemitglied jemand aus der Provinz vorladen läßt, muß es auch 3 Groschen zahlen. Hat jemand in Geld oder sonstigen Angelegenheiten einen Streit mit den Vorstehern, so müssen die Vorsteher entweder selbst vor dem Rabbiner erscheinen oder einen Bevollmächtigten senden und das Recht soll seinen Lauf nehmen. Wenn aber jemand widersetzlich gegen die Vorsteher ist und sich nicht gebührlich gegen sie benimmt, wenn sie am Beratungstische sitzen, dann sollen die Vorsteher den Betreffenden nach eigenem Gutdünken bestrafen und der Rabbiner hat dabei nicht zu entscheiden. Der Rabbiner darf den Chabertitel179 verleihen wem er will, dafür ist eine Gebühr von 4 Reichsth. zu entrichten, für die Verleihung des Morenutitel179 10 Reichsth.; wenn jemand Chaber- oder Morenutitel von einem anderen Rabbiner erhält, so darf er ohne Erlaubnis unseres Rabbiners weder in unserer Gemeinde noch in unserer Provinz mit diesem Titel aufgerufen werden, doch soll der Rabbiner den Morenutitel nicht ohne Zustimmung der Vorsteher verleihen. Bringt ein Bräutigam einen Titel aus einer anderen Gemeinde mit, soll nach obiger Bestimmung verfahren werden. Wenn in unserer Gemeinde Vorstandswahlen 459