Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 7 (1935)
- Date
- 1935-01-01
- Page
- – (sequence 461)
- Language
- German
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jedem Pfund Fleisch 2 Heller Perdon zahlen muß und auch vom Geflügel wie jeder aus unserer Gemeinde, verpflichtet sich die Gemeinde ihm als Ersatz jährlich 18 Reichsth. zu geben, die wie sein Gehalt auszuzahlen sind. Auch die heilige Gemeinde Pan172 wird wie früher zu seinem Rabbinat gehören, und ist verpflichtet, ihm zumindest wie bisher außer den übrigen Gebühren 20 Reichsth. Jahresgehalt zu geben; da jedoch diese Gemeinde sich vergrößert hat — sie möge sich weiter vermehren und ausbreiten — so wäre es gebürlich, dieses Gehalt zu erhöhen, doch darüber muß sich der Rabbiner selbst mit der Gemeinde verständigen. Das Netz des Rabbiners erstreckt sich auf alle Bewohner unserer Provinz, dafür soll sein Gehalt jährlich 25 Reichsth. betragen und die Gebühren wie in unserer Gemeinde. Den Gehalt von Pan und der Provinz muß der Rabbiner selbst einheben, daraus darf keinerlei Forderung an unsere Gemeinde entstehen, weder wegen des Inkassos des Gehalts, noch daraus, daß die Gemeinde Pan und die Provinz seinem Rabbinate unterstehen sollen, dies muß der Rabbiner auf eigene Kosten durchführen, unsere Gemeinde ist nur verpflichtet, ihm dabei nach Möglichkeit zu helfen. Die Gemeinde verpflichtet sich den Rabbiner von allen erdenklichen Steuern und Abgaben, ordentlichen und außerordentlichen zu befreien und ihm in der Männersynagoge einen Sitz und der Rabbinerin in der Frauensynagoge einen Sitz, wie er ihnen zusteht, zu geben. Wenn, Gott behüte, eine Verleumdung oder derartiges gegen den Rabbiner aufkommen sollte, sei es wegen einer Entscheidung oder durch jemand aus unserer Gemeinde, bei der Behörde, so ist die Gemeinde verpflichtet, ihn von dem Schaden zu befreien, und zwar muß sich die Gemeinde bemühen, daß dem Rabbiner kein Schaden an Körper oder Vermögen erwachse, muß vielmehr aus ihrer Kassa alle Schäden und etwaige Strafen, die ihm auferlegt wurden, ersetzen. Vom Schreiben der ersten Ehepakte173 soll der Rabbiner von jeder Partei % Reichsth. bekommen; übersteigt die Mitgift 200 Reichsth., so muß ihm jede Partei % Reichsth. geben, über 400 Reichsth., soll er von jeder Partei von der Mitgift, die sie mitbringt, von jedem Hundert über 400 Reichsth. ys Reichsth. geben. Für die Vollziehung der Trauung soll der Rabbiner — auch wenn die Mitgift nur 10 Reichsth. beträgt — mindestens 1 Reichsth. bekommen; übersteigt die Mitgift 100 Reichsth. — als Mitgift wird betrachtet, was Braut und Bräutigam zusammen mitbekommen—hat der Bräutigam für jedes weitere Hundert % Reichsth. zu geben, auch wenn ein Witwer eine Jungfrau oder eine Witwe heiratet, so haben sie zu zahlen, von dem, was sie zubringt und dem, was er besitzt. Wenn einer aus unserer Gemeinde oder aus unserer Provinz anderswo heiraten, dann aber in unserer Gemeinde oder Provinz wohnen will, so hat er dem Rabbiner die Trauungsgebühr wie oben zu entrichten. 458