Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 7 (1935)
- Date
- 1935-01-01
- Page
- – (sequence 463)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2644300-2644313--3351-2647698- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
stattfinden, soll der Rabbiner bei der vorschriftsmäßigen Wahl der fünf Wahlmänner anwesend sein, ebenso soll er zugegen sein, wenn die Funktionen180 des Vorbetens und des Schofarblasens am Rosehhaschana und Jomkipur verteilt werden. Der Rabbiner selbst soll Neila180 vorbeten , er darf aber damit beehren, wen er will. Von einer Zeugenschaftseinvernahme soll der Rabbiner y2 Reichsth. bekommen und seine beiden Beisitzer zusammen y2 Reichsth. Wenn ein Gelehrter kommt und in der Synagoge in unserer Gemeinde eine Derascha halten will, so kann der Rabbiner und die Vorsteher gemeinsam ihm hierzu die Erlaubnis geben, nicht aber der Rabbiner ohne Vorsteher oder die Vorsteher ohne Rabbiner. Bezüglich der Hechscherbriefe181 für Wein, Käse, Weizen für Pessach soll es bei den Bestimmungen bleiben, wie sie im Rabbinatsbriefe im Gemeindebuche enthalten sind. In Prozessen in Geldangelegenheiten hat die Gemeinde kein Recht , einzugreifen, der Monatsvorsteher ist nur verpflichtet, alle Zwangsmittel auszuüben, daß der Rechtsspruch des Rabbiners und der Dajanim sofort ausgeführt werde und nicht länger als drei Tage unausgeführt bleibe; jedoch muß — um einen Riegel vorzuschieben — der Rabbiner, wenn er jemand nicht mit Geld, sondern mit einer beschämenden, diffamierenden Strafe belegen will, den Vorstand dazu beiziehen. Auf Geldforderungen bis 3 Reichsth. verfüge der Rabbiner die Bannübernahme,182 über 3 Reichsth. trage er der Vorschrift gemäß einen Eid auf. Die im Stift wohnenden müssen, wenn sie der Rabbiner vorlädt, erscheinen; wer sich weigert, den darf er bestrafen. Bei den „ersten Ehepakten" soll es so sein, wie in unserer Gemeinde; soll dort eine Trauung stattfinden, so darf der Rabbiner jemand hinschicken, die Trauung zu vollziehen, vor der Trauung sollen dem Betreffenden seine Spesen ersetzt werden. Von den Ehepakten soll die Gebühr nach den Bestimmungen unserer Gemeinde vor der Trauung erlegt werden. Will aber jemand, daß der Rabbiner selbst hinkomme, muß er ihm die Auslagen ersetzen, wie sie seiner Würde entsprechen. Gibt es einen Nachlaß, bei dem die Erben sich nicht einigen können, müssen sie dem Rabbiner zur Regelung heranziehen. Sollte jemand einen Andern dazu heranziehen, so ist er verpflichtet, dem Rabbiner zu zahlen, was er bekommen hätte, wenn er die Sache geordnet hätte und soll gestraft werden. Am Sabbath, am ersten Tage Rosehhaschana, am Jomkipur, am ersten Tage Pessach und Sukoth und an jedem Mathnath Jad188 ist der Rabbiner als dritter184 zur Thora aufzurufen. Geschäfte mit Waren oder Geldgeschäfte auf Pfand oder ohne Pfand bis 100 Reichsth. an einen Schuldner auf einmal darf der Rabbiner nicht machen; von 460