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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1935-01-01 · 7 (1935) · page 460

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
7 (1935)
Date
1935-01-01
Page
– (sequence 460)
Language
German
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IRI
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Mose, Sohn des Menachem, sei. And., Delegierter der heil. Gemeinde Chaim, Sohn des R. Jakob sei. And. aus Rokycan. Abraham, Sohn des R. Jakob, sei. And., aus Auwal. Mose Juda halevi. Leeb, Sohn des R. Leeb aus Richnawi (Reichenau). Gerson, Sohn des R. Mose Juda s. g. 1. aus .... Hirsch, Sohn des Ur Schraga sei. And. VII. Pergamentblatt 38 X 52 cm. Bunte Kopfleiste in Wasserfarben. Ein Engel, der in einer Hand eine Waage hält, hält mit der anderen eine Krone, die von der anderen Seite von einem Hirsch mit seinen Vorderläufen gehalten wird, unter der Krone in großen Buchstaben Masal tob. Vier Zeilen in großer Raschischrift die Anschrift an Rabbiner Hirsch Oppenheim, den Sohn des vornehmen R. Izik Oppenheim aus Wien. Darunter in gewöhnlicher Kursivschrift der Rabbinatsbrief; die Sprache dieses ganz sachlich gehaltenen Schriftstückes ist die gewöhnliche rabbinische Verkehrssprache der Zeit ohne besondere Künsteleien. Zum Schlüsse 17 Unterschriften, datiert Hildesheim 5 Tischri 493 (24. September 1732). Bei der Versammlung der Vorsteher gemeinsam mit den hervorragenden Einzelpersonen am Mittwoch, dem 5. Tischri 493 wird R. Hirsch Oppenheim von heute an auf drei Jahre zum Rabbiner aufgenommen. Sollte man ihm nach Ablauf von zwei Jahren im Beisein des Chasan und Schamasch mitteilen, daß er das Rabbinat nicht weiter behalten solle, dann darf er noch ein Jahr bei uns sein und nicht länger, ohne irgendwelche weitere Forderung an die Gemeinde zu haben; während dieses Jahres stehen ihm alle Rechte zu wie zuvor. Sagen wir ihm das Rabbinat nicht vor Chasan und Schamasch auf, dann bleibt er Rabbiner wie zuvor. Wann immer wir ihm das Rabbinat in dieser Weise aufkündigen, ist er von diesem Zeitpunkt noch ein volles Jahr Rabbiner mit allen ihm zustehenden Rechten. Als Entlohnung soll der Rabbiner jährlich 60 Reichsth. von der Gemeinde beziehen, dagegen hat er keinen Anspruch auf Psakgeld171 seitens der Gemeinde in Gemeindeangelegenheiten, ebensowenig auf Strafgelder, denn das ist alles in der obigen Summe enthalten. Die Vorsteher haben ihm sein Gehalt auf ehrenvolle Weise ins Haus zu schicken, und zwrar die Hälfte am Neumonde Nissan, die andere Hälfte am Neumonde Tischri ohne jegliche Verzögerung: sein Gehalt beginnt mit obigem Tage. Dafür, daß der Rabbiner von 457

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