Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 7 (1935)
- Date
- 1935-01-01
- Page
- – (sequence 442)
- Language
- German
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die Gefertigten aber ihrem Namen fast nie ihren Titel und Würde beifügen, ist mir die rein räumliche Aufeinanderfolge der Unterschriften auch für die Wiedergabe als die geeigneteste erschienen. Die Rangordnung, die Würde jedes Einzelnen geht dann aus den Identifikationen hervor, die ich allerdings nur für die Prager in den Anmerkungen durchgeführt habe, weil bis jetzt nur für diese ein reichliches, halbwegs vollständiges Material in den Grabsteininschriften des alten Friedhofes (zitiert nach Kaufmann Hock „die Familien Prags"7) vorliegt. Und um diese Stufenleiter der Ehrenbeamten, Rabbiner und Beamten innerhalb der Prager Judengemeinde zu klären, seien hier einige Bemerkungen eingefügt. Die geistige Führung der Gemeinde hatte der Rabbiner, auch Oberrabbiner genannt, der zumeist die Würde des Ab beth din, des Vorsitzenden des Gerichtshofes und des Resch Methibtha,8 des Leiters der offiziellen9 talmudischen Hochschule Jeschiba in sich vereinigte. Ihm zur Seite standen, resp. waren unterstellt die Bote Dinin, die Rabbinatskollegien. Für das 17. Jahrhundert ist die Existenz von vier Bote Dinin,10 vier Rabbinatskollegien sicher; es wird nämlich das Bethdin more schowe, oder wie es sonst genannt wird, das Appellantenkollegium, als das oberste unter den vier Rabbinatskollegien bezeichnet. Der Titel more schowe ist vielfach auch in jüngster Zeit gedeutet worden; richtig aber scheint mir doch nur die alte Deutung zu sein, das Rabbinat, das nach Recht und Billigkeit entscheidet. Dieser Titel wurde dem obersten Gerichte zuerkannt, weil es als letzte Instanz endgültig zu entscheiden hatte. An dieses Gericht wurde appelliert, daher auch die Bezeichnung seiner Mitglieder als Appellanten. Diesem obersten Gerichte folgte als zweithöchstes das Beth din rabo, der große oder hohe Gerichtshof, dessen Mitglieder Oberjuristen hießen und in bedeutenderen Zivilsachen entschieden , in religiösen Angelegenheiten wohl gemeinsam mit den Appellanten. In der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts scheint der oberste Gerichtshof Beth din more schawa mit dem Beth din raba vereinigt worden zu sein, Appellant und Oberjurist sind Titel derselben Person. Die untere Stufe der Gerichtsbarkeit war das Beth din suta, das kleine Gericht, oder wie es zu Ende des 18. Jahrhunderts auch genannt wurde „das Gröschelbethdin", weil es sich mit Bagatellsachen abgab, seine Mitglieder führten den Titel Unterjuristen. Ein eigenes Gericht scheint für die verwickelten Grundbesitzverhältnisse in der Judenstadt notwendig gewesen zu sein, deren Häuser oft eine ganze Zahl von Teileigentümern hatten, was bei Erbschaften und ganz besonders bei Reparaturen die rechtlich schwierigsten Verhältnisse schuf.11 Geleitet wurde die jüdische Gemeinde Prags von einem Vorstande, an dessen Spitze der Primas, auch Primus oder Primator genannt, 439