Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 7 (1935)
- Date
- 1935-01-01
- Page
- – (sequence 434)
- Language
- German
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seines steten ehrlichen Charakters mochten sie ihm dies nicht abschlagen (vergleiche Beilage II). Am 12. Juni 1677 bestätigte der Altstädter Richter Mathias Wilhelm Wirth von Wehrenfels die Richtigkeit der Unterschriften und Petschaften der 24 Juden, die „in der höchsten Quota begriffen, auch bei guten Mitteln und wohlvermögliche Leute seien."18 Diese beiden Erklärungen wurden dem Fiskalamt zur Begutachtung eingeschickt, das am 25. Juni 1677 schrieb, sich nicht sobald äußern zu können. Am gleichen Tage beschwerte sich Jeiteles gegen eine Begutachtung seitens der Herren des Fiskalamtes; da diese gemeinsam mit dem Neustädter Richter Georg Anton Witasek von Günstenfels stets auf seine Verurteilung hingearbeitet hätten, würden sie auch hier ihre Einwände vorbringen. Über abermalige Aufforderung übersandten die Herren des Fiskalamtes am 27. Juli 1677 an den Statthalter ihre Antwort mit folgendem bezeichnendem Inhalte: 1. Die Bürgen hätten nicht einen Ziegelstein oder Schindel, viel weniger etwas Unbewegliches in den Stadt-und Grundbüchern eingetragen, daher seien sie zur Kaution ungeeignet. 2. Die Bürgschaftsurkunde sei schlecht abgefaßt. Es sei zu verwundern, daß der Altstädter Richter so ein Attestatum voreilig ausgestellt habe. 3. Was sich in den Stadtbüchern befinde, seien Stuben und Winkel, was bei den Juden gleich als Haus bezeichnet werde. Die Kaution würde auch für causa civile nicht reichen. 4. Wollte man auf den Handel der Juden reflektieren, so ist dies nicht möglich, da unter einen Namen 10 bis 20 Juden stecken, dazu handeln sie noch auf Kredit. Wenn sie merken, daß einer angegriffen werde, werden die Waren gleich verschleppt, so daß alle Kaution, sie möge wie immer lauten, in Rauch aufgehen müsse. 5. Könnte von der gesamten Judenschaft die ordentliche Kontribution und andere Schuldigkeiten nicht erpreßt werden, wie sollten die 24 armseligen Juden dem Publico in so einer wichtigen Sache Satisfaktion geben können. 6. Die meisten Bürgen seien, als die damaligen Ältesten, als Komplizen an der Bluttat Winberskys anzusehen. 7. Die Kaution stehe in keinem Verhältnis zur Bluttat und wären es Millionen. Hier sei nicht wie beim Kriminalprozeß des Oberrabbiners ein ungewisses, sondern ein augenscheinliches corpus delicti durch das vergossene Christenblut des getauften Winbersky vorhanden. Das Urteil sei schon gefällt worden, der Jude müsse durch die Tortur befragt werden. Unterschrieben ist dieses Gutachten von Christoph Norbert Knauth von Fahnenschwung, Christoph Kyblein von Waffenburg, Johann Georg von Funkh und T. A. Budin. Unter den Akten befindet sich jedoch ein „Extrakt aus den jüdischen Stadtbüchern der königlichen Altstadt Prag", wonach einzelne Bürgen unverschuldete Teilhäuser besitzen, die sie gekauft hatten für 950, 4600, 450, 650 fl. u. a. m. 431