Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1935-01-01 · 7 (1935) · page 433

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
7 (1935)
Date
1935-01-01
Page
– (sequence 433)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2644300-2644313--3321-2647668
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

Über den weiteren Verlauf des Prozesses sind wir nicht genau unterrichtet, da die Gerichtsakten vernichtet wurden. Aus den vielfachen Zuschriften des Jeiteles an die Statthalter geht aber hervor, daß er die Aussagen dieser Zeugen zu widerlegen vermochte und seine Unschuld ununterbrochen beteuerte. Am 26. Feber 1677 entschloß sich Jeiteles, an den Kaiser ein Bittgesuch zu richten. Durch die heftigen Feindseligkeiten der Faktionen, schreibt er darin, sei die Prager Judengemeinde in große Schulden gebracht und fast ruiniert worden. Wegen seiner stillen Zurückgezogenheit und Friedfertigkeit sei er seinerzeit über ausdrücklichen Wunsch der böhm. Kammer zum Ältesten und Primator gewählt und wegen seiner ehrlichen Amtsführung, wo keine einzige stichhältige Klage gegen ihn vorgebracht, sei er immer wieder, zuletzt am 12. September 1674, von den Behörden in seinem Amte bestätigt worden, was bisher bei keinem einzigen Primator der Fall gewesen sei. Um den Frieden in der Gemeinde zu erhalten, habe er über Auftrag der böhm. Kammer die Unruhestifter aus Prag verwiesen. Diese seine gewordenen Todfeinde rotteten sich in Prag wieder zusammen und bewirkten durch allerlei lügenhafte Angaben seine Verarrestierung im Neustädter Rathaus. Seit zweieinhalb Jahren sei er nun da, ohne seine Frau und Kinder gesehen zu haben. Das unrechtmäßig gegen ihn gefällte Urteil sei zwar vom Appellationskollegium aufgehoben worden, weil sich jedoch seine Hauptfeinde durch ihre erdichteten Aussagen gegen ihn rächen wollen, müsse er im harten Gefängnis verbleiben und da zu Grunde gehen. Er sei in der Mordangelegenheit unschuldig, habe nichts Übles getan und sei auch in nichts überwiesen worden. Er bitte daher, gegen genügsame Kaution aus dem Arreste entlassen zu werden. Seinen wiederholten Bittgesuchen willfahrte Kaiser Leopold I. am 26. Mai 1677 in einem Dekret an die Statthalter (vergleiche Beilage I). Darin verfügt der Kaiser: Da der schon drei Jahre andauernde Prozeß sobald kein Ende nehmen werde, dem Staate aber nicht gedient sei, wenn der Angeklagte, der „ein wohlverhaltener Mann sein solle", wegen seines hohen Alters im Arreste sterben würde, könnte er den Prager Stadtrechten gemäß gegen eine entsprechende Kaution de judicio sisti aus dem Arreste entlassen werden, wie dies auch im Kriminalfalle des Judenrabbiners Simon Wedeies am 11. Juni 1667 geschehen sei. Sobald geeignete Bürgschaft geleistet, sollten die Statthalter der böhm. Hofkanzlei mit ihrem Gutachten Bericht erstatten. Infolge dieses kais. Dekretes erklärten sich am 11. Juni 1677 vierundzwanzig hochbesteuerte Prager Juden bereit, für den dem Gerichte jederzeit zur Verfügung stehenden Berl Jeiteles mit ihrem ganzen Vermögen Bürgschaft zu leisten. In dieser Bürgschaftserklärung sagen sie, Jeiteles hätte sie darum ersucht; aus menschlichem Mitgefühl und wegen 430

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.