Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 7 (1935)
- Date
- 1935-01-01
- Page
- – (sequence 431)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2644300-2644313--3319-2647666- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
er hätte zur Bestechung der Behörden zweimal die Kassa der Judengemeinde beraubt. Wegen dieser unerwiesenen Beschuldigung erhielt sie jedoch von den Statthaltern eine Arreststrafe.16 Mit der Niederschlagung des Prozesses gegen den Oberrabbiner durch das kais. Dekret vom 19. Dezember 1668 sollten auch die vielen grundlosen Denunziationen ein Ende nehmen. Die böhm. Kammer wollte, daß in der Prager Judenstadt Ruhe und Ordnung herrsche, was nicht möglich war, wenn unverantwortliche Elemente weiterhin ihr Unwesen treiben und jeden Juden aus Rache oder wegen des Denunziantenlohnes denunzieren konnten. Sie gab daher im Jahre 1669 den Prager Judenältesten den Auftrag, die Unruhestifter aus der Prager Judenstadt, ja sogar aus dem Lande zu verweisen.17 In Ausführung dieser Verordnung haben die Judenältesten viele von den übelbeleumdeten Personen aus Prag ausgewiesen, wodurch sie sich jedoch noch größere Feindschaften verschafften. Einige von diesen Ausgewiesenen verstanden es, wieder in Prag Fuß zu fassen, woselbst sie bei den Behörden angaben, die Judenältesten hätten sie mit der bestimmten Absicht abgeschafft, um sie aus dem Wege zu räumen. Zu diesen gehörten die Brüder Lasar und Salomon Töplitz, die sich rühmten, stets gegen den Prager Oberrabbiner und den Primator Jeiteles Zeugenschaft abgelegt zu haben, was ihnen auch der Prokurator der Neustadt Christoph Norbert Knauth von Fahnenschwung amtlich bestätigte. Nach dem erwähnten kais. Dekret vom 19. Dezember 1668 durfte zwar gegen den Oberrabbiner, seine Kinder, sowie gegen den wiederholt beschuldigten Michl Wiener, einen Neffen des Oberrabbiners, wegen der Entleibung des Wenzel Winbersky keine wie immer geartete Anklage erhoben werden, dadurch war jedoch eine solche gegen die übrigen Juden nicht ausgeschlossen. Die Brüder Töplitz, Ludmilla Linkin im Vereine mit den uns bereits aus dem Prozesse gegen den Oberrabbiner bekannten Zeugen bewirkten nun, daß der Primator BerlJeiteles, der Älteste Hirsch Backofen und der Ältestendiener Isak Guttmann Anfang November 1674 wegen Beihilfe zur Ermordung Wenzel Winberskys in den Arrest des Neustädter Rathauses geworfen wurden. Vergeblich war die Beteuerung ihrer Unschuld, vergeblich das wiederholte Ansuchen ihrer Frauen Dwerl, Güttel und Vögele, um ihre Freilassung, sie blieben in Einzelhaft; gegen jeden wurde ein gesondertes Verfahren eingeleitet. Gegen Berl Jeiteles wurde ein Summarprozeß angestrengt; ohne ihn über den Inhalt der Anklageschrift und über die Zeugenaussagen zu informieren, fällte das Neustädter Gericht am 25. Juni 1675 gegen ihn ein Urteil. Nach diesem Urteil sei festgestellt worden, daß Samuel Oczenasek, über dessen Verbleib nichts weiter gesagt wird, den tötlichen Schuß auf Winbersky abgegeben habe. Daß die Anstiftung zum Morde von Berl Jeiteles ausgegangen sei, will das Gericht aus folgenden Zeugen- 428