Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 7 (1935)
- Date
- 1935-01-01
- Page
- – (sequence 429)
- Language
- German
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befinde sich eben nur seine einfache Unterschrift. Altschul hätte das ganze nur aus Rache ausgeführt. Unter den vielen Belegen zu dieser Eingabe befindet sich eine Bestätigung des Jakob Isak Sohn des Israel Chajes, geschworener Schreiber, und Moses Sohn des R. Enoch, geschworener Schulklopfer der Prager Judenschaft, über die Aussage des Prager Oberrabbiners, „dem es altershalber auf die Judengasse zu gehen schwer fällt". Der Oberrabbiner habe bei seinem Gewissen, eventuell durch Bekräftigung eines Eides erklärt, daß er mit R. Berl Jeiteles wegen einer Zusammenkunft zum Zwecke der Ämterverteilung im Jahre 1663 niemals gesprochen, dieser auch von ihm niemals hierüber einen Konsens zu erlangen versuchte. Wegen Pfänder und dergleichen sei bei ihm niemals ein Bündnis gemacht worden, noch viel weniger hätte ihm jemand deswegen ein Jurament geleistet. Am 19. August erstattete die von der böhm. Kammer verordnete Kommission der Statthalterei ihren Bericht. Nach einem Überblick über die Anklage und die Zeugenaussagen, fällt die Kommission folgende Sentenz : 1. Wenzel Winbersky konnte nicht beweisen, von wem er den Revers erhalten habe; er berufe sich auf Joachim Bezallels, der bereits tot sei. Süßkind Bunzel konnte nur bestätigen, daß er nicht wisse, welche Schriften dem Wineberg übergeben wurden. Samuel Neustadtl sei außer Landes, daher konnte ihn Winbersky leicht als Zeugen angeben. 2. Wisse niemand, auch der Denunziant nicht, wer den Revers geschrieben habe. 3. War Berl Jeiteles zu jener Zeit im Arrest. 4. Konnte der Denunziant nicht beweisen, daß alles so geschehen sei, wie er angegeben habe, daß die Ämter dem Revers gemäß verteilt wurden. 5. Ist bekannt, daß sich Juden und Christen finden, die die Unterschrift nachmalen können. Was die übrigen zwei Punkte der Anklage betreffe, sei festgestellt worden, daß die Quota in Ordnung verteilt worden sei. Laut dem Berichte des Appellations-Tribunal sei das verfälschte Datum nicht von den Judenältesten, sondern von zwei geschworenen Schreibern geschrieben worden. Daher sei die Denunziation abzuweisen, der Denunziant aber zu bestrafen. Diese Sentenz der Kommission bewirkte, daß Altschul bald in Arrest genommen wurde. Vergeblich bezahlte am 31. Jänner 1667 Jonas Goldschmidt für seinen Schwiegersohn Altschul die rückständige Schuld von 782 fl. 32 kr., damit er aus dem Arrest entlassen werde. Die Hofkammer und selbst der Kaiser traten zwar wiederholt für den Denunzianten ein, doch legen die Statthalter am 5. März 1668 die Gründe dar, warum Altschul, der dauernd gegen die Judenältesten unerwiesene Anklagen erhebe, im Gefängnis belassen werden müsse. Laut kais. Dekrete vom 11. April 1668 sollte der Prozeß beschleunigt zu Ende geführt werden. Das Ende des Prozesses ist allenfalls zu Gunsten des Primators und der Ältesten ausgefallen, da sie in ihren Ämtern weiter belassen wurden 426