Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 7 (1935)
- Date
- 1935-01-01
- Page
- – (sequence 428)
- Language
- German
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daß die Quota gerecht verteilt worden sei, sobald ein Verwandter eines Anlegers an die Reihe kam, mußte dieser abtreten. Wenzel Winbersky sagte aus, er hätte den Revers des Jeiteles von Joachim Zallels im Beisein des Süßkind Hunzel und des Samuel Neustadtl erhalten. Er wollte nicht eher nach Wien reisen, bis er nicht nebst dem Kontrakte der 14 Juden auch den Revers des Jeiteles erhalten hätte. Süßkind Hunzel erklärte, gesehen zu haben, wie Joachim Zallels dem Winbersky Schriften gegeben habe, doch hätte er diese nicht gelesen und weiß auch nicht, in welcher Sprache sie abgefaßt gewesen seien. Jeiteles habe er nicht dabei gesehen. Joachim Koises, deutscher Judenschreiber, erklärte, den Revers vor anderthalb Jahren in der Kammer des Bunzel übersetzt zu haben, doch lag ihm nur eine Abschrift desselben ohne Datum und Unterschrift vor. Keiner der vorgeladenen geschworenen Schreiber und Schulklopfer der Prager Judenschaft konnte den Schreiber des Reverses identifizieren, die darauf befindliche Unterschrift sehe der des Jeiteles sehr ähnlich, doch wollte sie keiner von ihnen für echt erklären. Bei der Einvernahme des angeklagten Primators wurde diesem die Anklageschrift verlesen und die Dokumente gezeigt. Seine Gegenäußerung legte er in einer schriftlichen Eingabe vom 13. Juli 1666 an die Kommission dar. Aus diesem Schriftstück ist zu ersehen, wie leicht es ihm war, die Lügenhaftigkeit aller Angaben nachzuweisen. Mit dem Kontrakte der 14 Personen, heißt es darin, konnte er gar nicht übereinstimmen, da er von der Lichtenstätter Faktion zum Ältesten und Primas gewählt worden sei, somit gegen seine eigenen Interessen gehandelt hätte. Es gehöre auch nicht zu den Rechtsbefugnissen des Oberrabbiners für solche Angelegenheiten einen Konsens zu erteilen und diesbezüglich von ihnen ein Jurament abzunehmen. Es müsse doch jeder für unglaublich finden, daß man ihm Pfänder von solch hohem Werte ohne jede Bestätigung und Beschreibung der Pfänder ein Jahr vor der eigentlichen Ratswahl übergeben hätte. Ebenso merkwürdig sei es, daß Winbersky diesen Revers so lange bei sich behalten habe, ohne hievon die Anzeige zu erstatten. Die Erklärung hiefür sei; Winbersky habe den Revers nicht früher gehabt, weil er erst im Jänner 1665 gefälscht worden sei. Hierzu führt Jeiteles folgende Beweise an: Der 11. Nissan 423 entspricht den 18. April 1663, an diesem Tage könne er aber den Revers nicht unterschrieben haben, da er erst am 19. April abends aus der Haft entlassen worden sei, was er durch eine Bestätigung des Adjunkten Bfehovec belege. Auch stimme die Unterschrift nicht, da sie nur seinen eigenen Namen, ohne Hinzufügung seines Vaters Namen, aufweise, wie es bei einer solchen Obligation nötig gewesen wäre. In den Schriftstücken, die Altschul von ihm besitze und dem Fälscher zur Vorlage dienten, 425