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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1935-01-01 · 7 (1935) · page 392

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
7 (1935)
Date
1935-01-01
Page
– (sequence 392)
Language
German
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IRI
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nasse waren.26 Man wollte sie vierzehn Tage vor Weihnachten 1622 beim Einschmelzen von Pagament (Bruchsilber) ertappt haben und hatte ihnen daraufhin ihr sämtliches Vermögen beschlagnahmt, weil die Münze bei Strafe das Einschmelzen von Pagament verboten hatte. Die beiden Juden beschwerten sich beim Erzherzog Karl darüber; sie entschuldigten sich damit, daß sie von dem Verbot keine Ahnung gehabt hätten; der einheimische Goldschmied Hans Eikner,27 dem sie den Auftrag zum Einschmelzen gegeben hätten, hätte sie darüber aufklären müssen. Manasse, der wahrscheinlich von den Juden um Hilfe angerufen wurde, versuchte bei dem erzherzoglichen Münzregaldirektor Cornelius Paul zu intervenieren und bot ihm 50 Dukaten in Gold für den Fall der Freigabe des Geldes an. Auf Anweisung des anscheinend sehr geldbedürftigen Erzherzogs nahm Paul die Summe an und ließ auch sie dann der Beschlagnahme verfallen. Damit entsprach er der Resolution des Erzherzogs.28 Wie man sieht, war Manasses Einfluß schon im Schwinden begriffen. Er näherte sich seinem Abstieg. Manasses Aufstieg und Glück sollten nicht allzu lange dauern. 1622 geschützt und geschätzt von allen, mit denen er im Münzwesen geschäftlich zu tun hatte, 1623 eifrig seinen Geld-29 und Münzgeschäften nachgehend, ereilte ihn 1624 sein Schicksal. Die erste Klage gegen Manasse kam von Seiten eines Schweidnitzer Bürgers Pantaleon Hertel, der sich von ihm wohl bei irgend einem Geschäft benachteiligt glaubte und gegen ihn Klage angestrengt hatte. Als sich Manasse nicht zum Verhör stellte, übertrug Hertel dem Neisser Bürger Hans Peter seine Klage, damit er den Antrag auf Arrestierung des Juden in Neisse stellen könnte.80 Noch schwerer als diese im Februar 1624 erhobene Klage wog aber die etwas später erhobene Beschuldigung der Münz- und Siegelfälschung, worauf die Todesstrafe stand. Er wurde verhaftet und (wir wissen nicht, ob zu Recht oder zu Unrecht) zum Tode verurteilt, und zwar sollte er nach jüdischer Art, d. h. mit den Füßen nach oben, mit dem Kopf nach unten an den Galgen gehängt werden. Am 15. Juni 1624 fand seine Hinrichtung, von der er sich angeblich mit 13.000 Dukaten loskaufen wollte, zu Neisse statt. Er ertrug die Tortur, zwischen zwei lebenden Hunden hängend, bis zur vierten Stunde; dann ergriff er die einzige ihm verbliebene Rettungsmöglichkeit und erklärte sich zur Taufe bereit. Die Jesuiten erhielten von der fürstlichen Regierung daraufhin die Erlaubnis, den von Schmerzen gepeinigten und fast aufgegebenen Manasse vom Galgen herunterholen zu dürfen. Er wurde dann erquickt und in Anwesenheit einer großen Menge vom Pater Andreas Metsch aus Neisse auf den Namen Vitus getauft. Als Taufpaten fungierten der Sohn des zülzer Grundherrn Freiherr Proskowsky von 391

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