Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 7 (1935)
- Date
- 1935-01-01
- Page
- – (sequence 365)
- Language
- German
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aber auch nach seiner Kundmachung kam es nicht zur Bestätigung der so lange vorbereiteten Ordnung für die jüdischen Gemeinden in Böhmen. Den Juden wurde damals die Staatsbürgerschaft zuerkannt, die Gleichheit vor dem Gesetz, die Bewegungsfreiheit, das Recht freien Erwerbs von Liegenschaften, die Glaubensfreiheit, die Gewissensfreiheit und die freie Berufswahl sowie die Verwaltung von Kultusanstalten, aber die jüdischen Kultusgemeinden hatten noch immer keine straffere Rechtsorganisation.26 Erst im Feber 1889 wurde dem Wiener Herrenhause die Gesetzesvorlage über die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der jüdischen Religionsgesellschaft unterbreitet; die Vorlage kannte wiederum keine höheren jüdischen Kirchenämter und begnügte sich lediglich mit der unzureichenden niedrigsten Rechtseinheit, den örtlichen jüdischen Kultusgemeinden. Diese Gesetzesvorlage erfuhr daher mit Recht auch von jüdischer Seite gleich nach ihrem Bekanntwerden eine ablehnende Kritik,27 und als es endlich zu ihrer Durchführung kam (mit Gesetz vom 21. März 1890, Nr. 57 RGBL), wurde sie keineswegs mit Befriedigung aufgenommen. Man erhob gerade damals von jüdischer Seite den Vorwurf dagegen, daß sie auf halbem Wege stehengeblieben sei, daß die ganze Organisation allein in der Existenz örtlicher jüdischer Kultusgemeinden besteht, die völlig selbständig sind und keine gegenseitige Verbindung besitzen. Als Hauptfehler wurde an dem Gesetze gerade der Umstand getadelt, daß es keine Bezirks- und Landes- Kultuskorporationen kennt, so daß auch nach Erscheinen des Gesetzes die jüdische Gesellschaft kein Zentralorgan besitzt.28 Das gehört jedoch nicht mehr in den Rahmen dieser Studie. 363