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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1935-01-01 · 7 (1935) · page 364

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
7 (1935)
Date
1935-01-01
Page
– (sequence 364)
Language
German
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IRI
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einmal wohl darum, weil unter den gegebenen Verhältnissen die Regierung keine Lust hatte, imperativ in die jüdischen Verhältnisse einzugreifen, namentlich aber wohl deshalb, weil die bald darauf im Gefolge des Absolutismus durchgeführten Verfassungsänderungen die Notwendigkeit einer solchen Reform vermindert hatten .22 Als daher im Mai 1852 Philipp Herschmann Kirchenberger aus Eidlitz den Kaiser darauf aufmerksam machte, das jüdische Religionsleben verfalle seit einer Reihe von Jahren namentlich aus Mangel an einer strafferen Verwaltungsorganisation und auch die jüdischen Kinder würden sehr nachlässig unterrichtet, da wurde sein Anerbieten, die Einrichtung der größeren Judengemeinden, der Religionsschulen und die Reform des Rabbinatswesens zu organisieren, wenn er darauf ein kaiserliches Dekret für ganz Böhmen erhalte, überhaupt nicht in Erwägung gezogen, so kurios erschien sein Ansinnen.23 Und als im Jänner 1855 bei der Prager Statthalterei von der galizischen Statthalterei angefragt wurde, ob in Böhmen der Entwurf einer Judenordnung vom Jahre 1850 und das jüdische Seminar ins Leben getreten sei, da konnte die Statthalterei nur antworten, über den Entwurf sei in Wien noch nichts entschieden worden und so seien für die rechtlichen und bürgerlichen Verhältnisse der Juden das Allerhöchste Patent vom 31. Dezember 1851 und die kaiserliche Verordnung vom 2. Oktober 1853 maßgebend, wobei der Verkehr mit der Regierung auf dem Lande durch die Kreis- und Ortsrabbiner und in Prag durch die Judengemeinde erfolge.24 Erst als sich durch den Fall des Absolutismus die politische Lage geändert hatte, trat die Frage der Organisierung jüdischer Kultusgemeinden in Böhmen in ein neues Stadium der Beratung. Die Besprechungen zunächst des zwölfgliedrigen, später deszweiunddreißiggliedrigen Ausschusses und schließlich die gemeinsame Beratung des jüdischen Generallandtages, in den von den Judengemeinden 240 Mitglieder gewählt worden waren, zeigten im Jahre 1862,25 daß noch dieselben Schwierigkeiten bestanden wie im Jahre 1850. Der heftige Streit zwischen den Provinzjudengemeinden und der Prager Judengemeinde um die Vertretung, der Streit um die Kompetenz der Rabbiner und um die Hierarchie überhaupt, die Bestrebungen der Gemeinden, zum Vorteil ihrer Autonomie die Befugnis der Rabbiner möglichst zu schmälern, der Widerstand gegen das Gespenst des Bezirksrabbinates und die Stimmen gegen die Institution der Kreisrabbiner, das alles waren Fragen, die im Jahre 1862 neuerdings und in ganz gleichem Sinne die Teilnehmer der Prager Judenkonferenz beschäftigten, deren gedruckter Antrag auch damals nicht zur Tat wurde. Das Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867 sprach zwar den Grundsatz der vollen politischen und staatsbürgerlichen Gleichberechtigung der jüdischen Bevölkerung mit der christlichen aus, 362

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