Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 7 (1935)
- Date
- 1935-01-01
- Page
- – (sequence 363)
- Language
- German
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den gegen jene Gemeinden erhoben, in welchen die Matrikenführung nicht dem Rabbiner oder dem Lehrer oblag, sondern einem herumziehenden Händler, der oft nur geringe Schreibkenntnisse hatte oder geschäftehalber nicht selten tagelang der Gemeinde fernbleiben mußte. Einige Bezirkshauptmannschaften beantragten zwar, die Matrikenführung den Staatsbehörden anzuvertrauen, die Mehrzahl jedoch empfahl, sie den erfahrenen Matrikenführern zu überlassen, aber unter einer besseren Beaufsichtigung durch die Judengemeinden und die politischen Behörden. Mecsery konnte sich also in seinem Gutachten über die jüdische Matrikenführung auf diese in der Hauptsache übereinstimmenden Gutachten stützen. Er beantragte daher in Übereinstimmung mit dem einmütigen Wunsche der gesamten Judenschaft, die katholische Kontrolle der Judenmatriken aufzuheben und die fähigen jüdischen Matrikenführer nur einer Prüfung und Beeidigung bei der Bezirkshauptmannschaft zu unterziehen. Die Matriken sollten in einer der beiden Landessprachen in zwei Gleichschriften geführt werden, deren eine mit Jahresende dem Gemeindevorstande zur Aufbewahrung übergeben werden sollte. Die bisherige vierteljährliche Vorlage der Matrikenauszüge an den Bezirkshauptmann sollte in Hinkunft entfallen. Die Geburt eines jüdischen Kindes sollte unter der Strafe von 5 bis 10 fl. binnen acht Tagen dem Matrikenführer angezeigt und sofort in die Matrik eingetragen werden. Die Beschneidung durfte erst nach der Immatrikulierung vollzogen werden, ebenso das Begräbnis erst nach Vorlage des Matrikelauszuges, und auch die Eheschließungen sollten stets sofort eingeschrieben werden. In größeren Gemeinden sollten auch mehrere Matrikenführer zulässig sein. Eine Kontrolle seitens der Bezirksgerichte hielt Mecsery schon aus dem Grunde nicht für angezeigt, da diese sonst auch für die christlichen Matriken eingeführt werden müßte. Diese Anträge Mecserys bezüglich der Judenmatrikenführung wurden später größtenteils Gesetz. Die Verhandlungen über die Regulierung der jüdischen Kultusgemeinden in Böhmen, die wir in den Hauptzügen geschildert haben, haben mit aller Deutlichkeit gezeigt, daß die Anschauungen der Judengemeinden von denen der Orts- und Kreisrabbiner stark abwichen, ferner daß auch zwischen den Wünschen der Judenschaft überhaupt und zwischen der Forderung einer Regierungsaufsicht und einer geistlichen Zentralleitung aller Judengemeinden bedeutende Gegensätze bestanden. Die Regierung hätte nun wohl die vorgelegten Entwürfe nach ihren Richtlinien umarbeiten und ihren neuen Antrag dann vermutlich erst wieder zu neuerlicher Begutachtung den Judengemeinden vorlegen müssen, wenn sie den Vorwurf eines Oktroi vermeiden wollte. Doch dazu kam es damals überhaupt nicht. Die vorgelegten Entwürfe verschwanden sang- und klanglos in der Registratur des Wiener Kultusministeriums, 361