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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1935-01-01 · 7 (1935) · page 362

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
7 (1935)
Date
1935-01-01
Page
– (sequence 362)
Language
German
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IRI
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es die Integrität des Rabbiners zu schützen und seine Stellung in der Gemeinde zu stärken, und man muß ihm das Recht lassen, an die Gemeinde zu berufen, damit sie mit Stimmenmehrheit über die Einführung neuer oder die Abänderung bestehender Ritualordnungen und -einrichtungen entscheide. Die Trennung des Religionsunterrichtes vom Rabbinat erklärte Mecsery als unnatürlich mit dem Hinweis, der Religionsunterricht sei im Gegenteil gerade Sache des Rabbiners und schlinge um ihn und die Gemeinde ein unauflösliches Band. Hinsichtlich der Vorbildung der Rabbiner empfahl Mecsery einen Unterschied in den Anforderungen an die Bildung der Rabbiner je nach der Größe der Judengemeinden zu machen, —alle sollten jedoch eine feste Besoldung von mindestens 300 fl. CM. haben, um so in der Gemeinde eine etwas unabhängigere Stellung einzunehmen. Besondere Aufmerksamkeit schenkte Mecsery in seinem Gutachten der Reform der jüdischen Matrikenführung. Schon im April 1850 hatte Minister Thun Mecsery aufmerksam gemacht, in Mähren habe sich eine Änderung in der jüdischen Matrikenführung notwendig erwiesen, und den Wunsch geäußert, die jüdische Kommission in Prag möge auch diese Frage erwägen .21 Die Berichte, welche Mecsery von den Kreisregierungen eingeholt hatte, stimmten darin überein, daß die Judenmatriken, deren Führung damals der Kontrolle der katholischen Geistlichen unterstand, nicht sorgfältig geführt seien und einer Reform bedürften. In Prag wurden früher jüdische Geburts-, Trauungs- und Todesmatriken getrennt, jede Gruppe von einem eigenen Matrikenführer geführt; im Jahre 1850 führten die Oberrabbiner die Geburts- und Trauungsmatriken, während die Todesmatriken von der Begräbnisbruderschaft geführt wurden. Auf dem Lande wurde die Evidenz der Judenmatriken nach dem Hofdekrete vom 22. Dezember 1837 im Rahmen der Matrikensprengel durchgeführt; jedoch die neue politische Landeseinteilung vom Jahre 1850 nahm keine Rücksicht auf sie, so daß sie in mehrere Bezirke zerschlagen wurden, wodurch die Kontrolle bedeutend erschwert war. Die Bezirkshauptmannschaften beantragten daher, diese Matrikenbezirke den neuen Administratiwerhältnissen anzupassen und die den geänderten Verhältnissen nicht mehr entsprechende Kontrolle durch die katholischen Pfarrer zu beseitigen, —das war übrigens auch der einmütige Wunsch der Judengemeinden. Die Matrikenführung sollte lediglich der Aufsicht der politischen Behörden unterstehen, doch sollte an diese Reform erst nach Feststellung eines Statuts für die jüdischen Kultusgemeinden geschritten werden. Auch in den Rubriken der Judenmatriken sollten einige den neuen Rechtsverhältnissen entsprechende Änderungen platzgreifen und auch die Instruktion für jüdische Matrikenführer vom 27. April 1838 sollte abgeändert werden. Die meisten Beschwerden wur- 360

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