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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1935-01-01 · 7 (1935) · page 361

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
7 (1935)
Date
1935-01-01
Page
– (sequence 361)
Language
German
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und Stellung möglichst selbständig und von der Willkür der Gemeinden unabhängig sein. Sollte er sich einer beantragten und von der Gemeinde angenommenen Reform nicht fügen wollen — bei der Beratung sollte er beratende Stimme haben —, so sollte die Streitfrage dem Zentralorgane oder vorläufig dem Kreisrabbiner zur Begutachtung vorgelegt werden, und erkennt dieser, daß sich die Reform innerhalb der von der jüdischen Religion gezogenen Grenzen bewegt, so soll sie auch trotz des Widerstandes seitens des Rabbiners in Kraft erwachsen. Sollte sich der Rabbiner auch dann nicht fügen wollen, wird er gezwungen sein zurückzutreten und die Gemeinde wird sich einen anderen Rabbiner wählen. Am jüdischen Schulwesen hat der Staat nur insofern ein Interesse, daß die Lehrerschaft entsprechend befähigt sei, daß der Unterricht darauf bedacht sei, die Judenschaft in ihrer Reinheit zu erhalten, und daß keine staatsgefährliche Lehre vorgetragen werde, —alles andere sei Sache der Selbstverwaltung der Gemeinde. Die Lehrmethode bleibt der freien Wahl des Lehrers überlassen, die Lehrbücher dagegen werden vom Schulausschuß im Einvernehmen mit der Lehrerschaft bestimmt. Die Judenkinder sollen gezwungen werden, die Christenschulen zu besuchen, um so die Kluft zwischen der christlichen und der jüdischen Bevölkerung des Landes zu überbrücken. Ebenso wie an den höheren Schulen, muß auch an den Volksschulen der Unterschied des Bekenntnisses verschwinden . Die jüdischen Religionsschulen bleiben aber daneben bestehen, da der Staat ein Interesse daran hat, den positiven Glauben zu erhalten, ohne jedoch in dieser Hinsicht imperativ eingreifen zu wollen. Die Überwachung der jüdischen Religionsschulen sowie des privaten Religionsunterrichtes obliegt der Gemeinde, welche sie durch die Rabbiner ausübt, wie dies an den evangelischen Schulen ähnlich eingerichtet ist. Die Wohlfahrtsanstalten, die sich für den Augenblick nicht mit den christlichen vereinigen lassen, sollen den Judengemeinden unterstehen. Später freilich, sobald die Entwicklung die Unterschiede zwischen Juden und Christen verwischt, muß darauf Bedacht genommen werden, auch diese jüdischen Wohlfahrts- und Armenanstalten in ein gleichmäßiges System mit den christlichen Organisationen zu bringen. Organ der jüdischen Kultusgemeinde in Verwaltungsangelegenheiten ist der Ausschuß mit dem Vorstand an der Spitze, in religiösen Angelegenheiten der Rabbiner,— beide stehen da nebeneinander und jeder hat seinen bestimmt umgrenzten Wirkungskreis. Der Rabbiner ist ein Gemeindebeamter und seine Stellung bedeutet keine Bedrohung der jüdischen Selbstverwaltung, schon deshalb nicht, da er bei seiner Abhängigkeit stets im Kampfe gegen die Vorurteile, die Unkenntnis und Gewinnsucht der Verwaltungsorgane der Gemeinde unterliegen müßte. Bei dem Leichtsinn, mit dem sich die Judenschaft über positiv-dogmatische Fragen hinwegsetzt, gilt 359

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