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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1935-01-01 · 7 (1935) · page 360

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
7 (1935)
Date
1935-01-01
Page
– (sequence 360)
Language
German
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IRI
…/2644300-2644313--3248-2647595
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Lande galt, daß es in Mähren gleichfalls immer noch einen Oberrabiner gab, daß Amsterdam und London ihre jüdischen Zentralorgane haben, daß Frankreich eine jüdische Konsistorialverfassung besitzt u. dgl. Nach Mecserys Ansicht war der Widerstand der Juden gegen ein Zentralorgan namentlich in der Befürchtung zu suchen, es würde einen beträchtlichen finanziellen Aufwand fordern und einen Steuerdruck herbeiführen. Das Zentralorgan sollte aber nach Mecserys Meinung nicht imperativ eingreifen, sondern nur als Mittler, als Herz, als Mittelpunkt aller Judengemeinden, und in seine Kompetenz sollte es gehören, den Gottesdienst in den Synagogen und den Religionsunterricht zu regeln, Übertretungen einzelner Rabbiner und Lehrer zu untersuchen, Vorschläge zur Besserung des religiösen und moralischen Zustandes der Judenschaft zu erstatten, Gutachten für Regierungsorgane auszuarbeiten, Streitfragen zu entscheiden, Zwistigkeiten zwischen einzelnen Gemeinden beizulegen, Gebet- und Schulbücher zu empfehlen und für den Unterricht von armen Schulkindern zu sorgen. Dieses Zentralorgan sollte sich aus einem landesfürstlichen Kommissär, zwei Rabbinern, zwei Lehrern und zwei Laien zusammensetzen und vom Kultusministerium bestätigt werden, es sollte aber von den Gemeinden gewählt werden, die zu diesem Behufe nach der Höhe der Beiträge in verschiedene Wahlklassen mit einer entsprechenden Anzahl von Stimmen eingeteilt werden sollten. Mecsery war sich jedoch bewußt, daß die augenblickliche Stimmung innerhalb der Judenschaft der Ausführung des Planes nicht günstig sei, und empfahl daher, damit nicht zu eilen, sondern vorläufig von den bestehenden Verhältnissen auszugehen und mit den sieben Kreisrabbinern vorlieb zu nehmen, die die Regierung als Kontrollorgan nicht entbehren könne. Nach dieser Darlegung seiner grundsätzlichen Auffassung des Planes einer Reform der jüdischen Kultusordnung ging Mecsery in seinem Gutachten auf die einzelnen Paragraphen des Prager Beratungsentwurfes über und schloß daran seine kritischen Bemerkungen und Zusätze vom amtlichen Standpunkte. Soweit sie nicht bloß eine Wiederholung der oben gekennzeichneten Anschauungen Mecserys waren, vermerken wir sie hier in knapper Übersicht. Die Einteilung der jüdischen Kultusgemeinden in die übergeordneten Rabbinatsgemeinden sollte binnen einer bestimmten Frist nach Vereinbarung der betreffenden Gemeinden erfolgen, das Ergebnis des Übereinkommens sollte in einer statistischen Übersicht zusammengestellt, der Regierung zur Bestätigung vorgelegt und erst dann veröffentlicht werden. Jede Synagogal- oder Rabbinatsgemeinde sollte in inneren Angelegenheiten völlige Autonomie haben und Korporationsrechte genießen. Über die Beitragsleistungen sollten die politischen Behörden erst dann entscheiden, wenn in der Gemeinde keine Einigung zu erzielen war. Der Rabbiner sollte in seiner Kompetenz 358

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