Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1935-01-01 · 7 (1935) · page 359

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
7 (1935)
Date
1935-01-01
Page
– (sequence 359)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
97% known words query
IRI
…/2644300-2644313--3247-2647594
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

jüdischen Kultusgemeinde, aber er empfahl dem Ministerium nicht, den Gemeinden Rabbiner aufzudrängen, sondern es sollte auf die Gemeinden nur indirekt eingewirkt werden, namentlich durch die Bestimmung der pflichtgemäßen Angliederung an eine Rabbinatsgemeinde. Mecsery ging dann zur Erörterung der Frage eines Zentralorgans der jüdischen Kultusverfassung über. Eingangs deutete er kurz an, wie diese Frage bisher in Preußen gelöst sei, wo bis zum Jahre 1847 nach den vier damaligen Bestandteilen des preußischen Staates auch verschiedene Verhältnisse herrschten. In dem ehemals französischen Teil, dem Rheinlande , blieb die französische Einrichtung von drei Konsistorialsprengeln (Trier, Bonn, Crefeld), jeder mit einem Oberrabbiner und einem Konsistorium . Die Beziehung zwischen dem Konsistorium und den Gemeinden war hier jedoch ganz locker und der Oberrabbiner hatte nicht die entsprechende Autorität. In den vormals westfälischen Provinzen, Westfalen und Sachsen, hatte die Regierung die Voranschläge der Judengemeinden zu bestätigen, die Wahl der Gemeindevorstände zu überwachen und besaß auch das Recht, die jüdischen Gemeindebeiträge exekutiv einzutreiben. In der Provinz Posen, wo seit 1833 die Judengemeinden gesetzlich unter Regierungsaufsicht gestellt waren, stand das öffentliche jüdische Schulwesen unter der Aufsicht der Regierung, der es auch zukam, die Lehrer zu bestellen, ohne daß sie jedoch in religiöse Fragen eingriff. In den altpreußischen Provinzen endlich waren die Juden ganz selbständig mit eigener Selbstverwaltung, aber die Religionslehrer mußten sich einer Staatsprüfung unterziehen. Mit Gesetz vom 23. Juli 1847 wurde jedoch in ganz Preußen eine einheitliche Reform durchgeführt, derzufolge die Führung der Zivilregister an die Gerichte überging, für die Juden wurde die Zivilehe eingeführt und obligate jüdische Kultusgemeinden unter Staatsaufsicht errichtet. Doch dieses Gesetz trat überhaupt nicht in Kraft, denn die Bewegung des Jahres 1848 beseitigte es noch vor seiner Verwirklichung. Nun verbürgte die Verfassung den Judengemeinden Autonomie ohne Staatsaufsicht, während die Zivilregister und Ehen vor die Gerichte gehörten, —ein Zustand, den man zwar für unhaltbar ansah, ohne daß jedoch die preußische Regierung eine Reform desselben beabsichtigte. Das preußische Muster kam daher für eine Nachahmung in den österreichischen Ländern nicht in Betracht. Mecsery reproduzierte zwar in seinem Gutachten alle obangeführten Haupteinwände, welche die Juden bei den Prager Beratungen gegen ein Zentralorgan geltend gemacht hatten, er selbst sprach sich aber trotzdem für die Schaffung eines Zentralorganes für die böhmische Judenschaft aus, mit dem Hinweis, daß es ein solches Organ bereits in Palästina gab, daß in Prag stets ein berühmter Rabbiner lebte, der als Haupt der Judenschaft im ganzen 357

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.