Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1935-01-01 · 7 (1935) · page 358

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
7 (1935)
Date
1935-01-01
Page
– (sequence 358)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2644300-2644313--3246-2647593
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

wo auf einer Fläche von 950 Quadratmeilen 70.000 Juden leben, also 70 Juden auf einer Quadratmeile. Auch Mecsery nahm nach den unverbürgten Nachrichten die Zahl der Judengemeinden in Böhmen mit 348 zu hoch an, deren jede angeblich ihr eigenes Bethaus besitze. Er hielt es daher für notwendig, das Interesse der Juden an der Errichtung von Kultusgemeinden zu wecken, und zwar nach dem Grundsatze, daß jeder einzelne Jude zu irgendeiner Kultusgemeinde gehören müsse und daß sich jede Synagogengemeinde an eine Rabbinatsgemeinde angliedern solle; die letzteren sollten die höhere Einheit in der Gesamtorganisation der Kultusgemeinden des Landes darstellen. Die obligatorische Zugehörigkeit zu einer Gemeinde erschien zur Evidenz der jüdischen Eheschließungen und Matriken notwendig; von der pflichtgemäßen Zugehörigkeit zur Rabbinatsgemeinde versprach sich Mecsery eine Vermehrung der Zahl der Rabbiner und dadurch eine Hebung des religiösen und moralischen Sinnes unter der böhmischen Judenschaft. Die Grundlage der Gemeindeorganisation sollte der bisherige Zustand bilden und den Mittelpunkt der Gemeinde sollte grundsätzlich die Synagoge bilden; eine selbständige Kultusgemeinde könne von wenigstens zehn selbständigen Juden männlichen Geschlechtes gebildet werden, die im Umkreis von einer halben bis einer ganzen Quadratmeile oder so weit entfernt wohnen, um an dem Gottesdienst noch teilnehmen zu können. Bedingung für die Anerkennung einer Gemeinde sollte lediglich die Synagoge, das Bethaus sein und keineswegs die Religionsschule, während alle anderen Kultuseinrichtungen der Gemeinde sich nach dem Vermögensstande der Gemeinde richten sollten. Alle Juden des Landes sollten bei dieser Gelegenheit in die Judenmatrik eingetragen werden. Bezüglich der Gliederung der jüdischen Kultusgemeinden mußte Mecsery auf die Meinungsverschiedenheiten verweisen, die sich bei der Beratung in der Frage der Bezirks- oder Kreisrabbinate ergeben hatten, und auf den grundsätzlichen Widerstand gegen die jüdische Hierarchie. Mecsery stimmte dem Vorschlage von Bezirksrabbinaten keineswegs zu, sondern wollte lieber das System der Kreisrabbinate aufrechterhalten wissen, die eigentlich schon seit Jahrhunderten bestünden, wiewohl sie von der Regierung erst mit dem Gesetz vom 6. August 1797 sanktioniert worden. Er gab zu, daß ihre Tätigkeit wegen der Größe der ihnen zugeteilten Sprengel im großen ganzen enttäuscht habe, aber er hoffte, eine entsprechende Reform werde diese Mängel beheben. Seine Ablehnung der Bezirksrabbinate begründete Mecsery damit, daß es in Böhmen keine zehn Judengemeinden mit allen nötigen Einrichtungen gebe, auch seien sie territorial nicht günstig verteilt. Er war überzeugt, 30 Bezirksrabbiner würden nicht soviel leisten wie 7 Kreisrabbiner. Nach Mecserys Meinung war zwar das Rabbinat das wichtigste Organ der 356

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.