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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1935-01-01 · 7 (1935) · page 357

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
7 (1935)
Date
1935-01-01
Page
– (sequence 357)
Language
German
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IRI
…/2644300-2644313--3245-2647592
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man bei den Erörterungen das äußere und innere Moment, das religiöse und staatliche scheiden müsse. Die Kultusgemeinde soll demnach eine religiöse Gemeinschaft im Staate bilden, nicht einen Staat im Staate; dem Staate müsse stets die Oberaufsicht zustehen, er solle somit die äußere Grenze der jüdischen Autonomie bilden, wie ja auch die Freiheit des Individuums beschränkt ist. Es handelt sich also darum, die Grenze zwischen dem kirchlichen und staatlichen Bereiche zu finden und festzustellen, wobei die staatliche Aufsicht vielmehr nur indirekt sein und in der Regulierung der Kirchenverfassung beruhen soll. Die Judenschaft hat zwar Jahrtausende dem Glück und noch mehr dem Unglück getrotzt, nichtsdestoweniger haben sich die Bande des gemeinsamen jüdischen Kultus doch auffällig gelockert, Willkür und Renitenz, früher unerhörte Erscheinungen, sind zur Regel geworden, wachsende Neuerungssucht droht die Seele des Judentums zu verschlingen und Verfall und Zersetzung wird in allen Einrichtungen sichtbar. Bei dem wachsenden Reformismus steht zu befürchten, daß aus diesen unerquicklichen Verhältnissen nur Indifferentismus und religiöse Anarchie erwächst und bedrohlich die Grundpfeiler der jüdischen Gemeinschaft erschüttert, was wohl nicht im Interesse der Regierung läge. Den Einfluß des Staates auf die jüdischen Kultusangelegenheiten teilte Mecsery in zwei Sphären: Kontrolle und Schutz, wobei die staatliche Aufsicht sich sowohl auf die Einrichtungen als auch auf die Organe beziehen sollte. Das Maß der staatlichen Beaufsichtigung der jüdischen Einrichtungen hängt von ihrem Charakter ab, so daß die politische Verfassung mehr Aufsicht erfordert, während bei andern Einrichtungen, z. B. bei dem Ritualbad, die reine Polizeiaufsicht genügt. Strengere staatliche Aufsicht erfordert das Armenwesen, als Armenhäuser, Spitäler, Wohlfahrtsanstalten und selbstverständlich auch die Judenschule. Die Errichtung der Kultusgemeinden muß daher unter Mitwirkung der politischen Behörden vor sich gehen. Die Überwachung der untergeordneten Kultusorgane, z. B. Kantor, Schächter, Synagogendiener, war Mecsery geneigt, den Judengemeinden zu überlassen, indem er den staatlichen Einfluß nur auf die Bestätigung der Rabbiner und Religionslehrer beschränkte. Bei der Organisierung der Kultusgemeinden empfahl Mecsery Rücksichtnahme auf die örtlichen und geographischen Verhältnisse, die materiellen Verhältnisse, den Bildungsgrad und die politische Gesinnung der Judenschaft. Die böhmischen Juden sind an Intelligenz den galizischen und ungarischen Juden überlegen — führte er aus —, doch bedeute ihre territoriale Diaspora entgegen der günstigeren Lage der mährischen Juden einen Nachteil; denn dort gebe es 52 Judengemeinden, deren kleinste größer sei als die größte jüdische Landgemeinde Böhmens, 355

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