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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1935-01-01 · 7 (1935) · page 356

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
7 (1935)
Date
1935-01-01
Page
– (sequence 356)
Language
German
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IRI
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Zahlung der freiwilligen Beiträge entziehen konnte. Die Rabbiner und Lehrer waren allzustark abhängig, die Kreisrabbiner standen unter keiner Kontrolle von oben und übten auch selbst keine nach unten aus; Reformen führten sie auf eigene Faust durch, so daß der eine das einriß, was sein Vorgänger aufgebaut. Es gab keine Religionslehranstalt, die Rabbinatsberechtigung erteilten die Kreisrabbiner und die Judenschaft litt unter dem Mangel fähiger Rabbinatskandidaten. Religion und Moral mußte daher in der Judenschaft notwendigerweise dem Materialismus weichen und in religiöser Hinsicht herrschte unter den Juden Anarchie. Die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung der jüdischen Verhältnisse ergebe sich namentlich auch daraus, daß viele Juden zerstreut auf dem Lande wohnen und oft gar keiner Kultusgemeinde zugeteilt sind. Mecsery war sich freilich keinen Augenblick im unklaren, welche Schwierigkeiten diese Aktion im Gefolge habe: die Judenschaft kennt keine geistlichen Funktionäre, macht keinen Unterschied zwischen Rabbiner und Laien, kennt keine Priester, jede Judengemeinde ist an sich das, was in den christlichen Religionen die Kirche. Das Interesse der Regierung an der Regulierung der jüdischen Verhältnisse begründete Mecsery neben moralischen Beweggründen namentlich damit, die jüdischen Kultusorgane seien gleichzeitig Regierungsorgane, da ihnen die Führung der Matriken, die Volkszählung, die Vollziehung der Eheschließungen u. dgl. obliegt. Mecsery schilderte die oberwähnte amtliche Aktion zur Beschaffung von Informationen über die bisherige jüdische Verfassung und über die Anschauung der Judenschaft bezüglich der künftigen Regelung, er machte jedoch das Ministerium aufmerksam, die eingelangten Berichte konnten ihrer Art nach und der grellen Meinungsverschiedenheiten halber nicht zur Grundlage eines amtlichen Entwurfes dienen, da sich darin die scharfen Konflikte zwischen Orthodoxen und Reformisten spiegelten. Es ergab sich daher die Notwendigkeit, nach Prag eine Konferenz der jüdischen Rabbiner und Laien und Judengemeindenvertreter einzuberufen; das Ergebnis sei der beiliegende Entwurf. Die Statthalterei griff absichtlich nicht in den Verlauf der Beratungen ein, um den stark entwickelten Sinn der Juden für Selbstverwaltung und Selbständigkeit in Religionssachen nicht zu verletzen. Mecsery war ebensowenig wie Wessely mit dem endgültigen Entwurf der Judenkommission zufrieden und bemängelte daran das Fehlen einer definitiven Redaktion; er hielt ihn ebensowenig für geeignet, die Grundlage für das künftige Statut der jüdischen Kultusgemeinden abzugeben. Es handelt sich im Wesen darum — so argumentierte Mecsery — die §§ 1 und 2 der Staatsgrundgesetze anzuwenden, und zwar unter dem Gesichtswinkel, daß Staat und Judenschaft voneinander gegenseitig abhängen, so daß 354

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