Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 7 (1935)
- Date
- 1935-01-01
- Page
- – (sequence 355)
- Language
- German
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religiös-moralischen Lebens in den Gemeinden, Gewissensfreiheit des Individuums, gleichmäßige Verteilung der Gemeindelasten, Exequierbarkeit der Beiträge, Sicherstellung einer würdigen Existenz der Gemeindeangestellten und besonders der Rabbiner und die Art der Durchführung dieser Bestimmungen. In der von der Konferenz angenommenen Form sei der Entwurf ohne System, ohne inneren Zusammenhang, seine Paragraphen hätten keine Motivierung, über den Charakter der jüdischen Würdenträger herrsche keine Einheitlichkeit. In den Rabbinern erblicke man nach dem Muster der christlichen Kirchen Priester, einen Klerus, in der Gemeinde dagegen Laien, die Zeremonien in den Synagogen würden als Gottesdienst beurteilt, während doch die jüdische Religion weder Geistliche noch eine Seelsorge kenne; die Rabbiner seien nur Lehrer des Volkes, ihr Einfluß in der Gemeinde beruhe lediglich auf Vertrauen, auf ihren Kenntnissen und ihrem Charakter. Quoad materialia tadelte Wessely an dem Entwürfe den Mangel an Vollständigkeit, daß sich darin nämlich nichts finde über das Verhältnis der Judengemeinden zum Staate, der das Aufsichtsrecht über sie besitze, daß nicht einmal das gegenseitige Verhältnis der Judengemeinden untereinander geregelt erscheine, ja nicht einmal ihr Verhältnis zur Landeskultusgemeinde. Einen Mangel des Entwurfes erblickte Wessely auch darin, daß er keinen Bedacht nehme auf eine einheitliche Armen- und Krankenfürsorge, auch der Lehrerbildung sowie dem jüdischen Vereinsleben, namentlich aber der Regulierung der Begräbnisbruderschaften zu wenig Aufmerksamkeit schenke. Auch in diesem seinem Memorandum vertrat Wessely die Anschauung, der Rabbiner solle in Religionsfragen nicht eigenmächtig entscheiden, er solle die Gemeinde nur zu belehren und zu überzeugen trachten, die Entscheidung aber solle er nur im Einvernehmen mit dem Gemeindevorstande treffen. Zum Schlüsse bemängelte er an dem Entwurf, daß er die Frage der zur Verwirklichung der Neuordnung erforderlichen Finanzmittel überhaupt ungelöst lasse. Das Prager Statthaltereipräsidium beurteilte freilich den Entwurf der Judenkommission von einem etwas anderen Gesichtspunkt als die jüdischen Kultusgemeinden. Der Statthalter Mecsery20 übersandte den Kommissionsentwurf am 11. März 1851 dem Kultusministerium zur Bestätigung und betonte in seinem einleitenden Gutachten, eine Regelung der jüdischen Verhältnisse sei besonders hinsichtlich Kultus und Schulwesen, um das es bisher sehr schlecht bestellt war, unerläßlich. Es gab keine zweckentsprechenden Anstalten zur Ausbildung der Religionslehrer und Rabbiner, es gab keine Oberleitung, es gab keine festen Normen über das gegenseitige Verhältnis der Kultusangestellten und der jüdischen Kultusgemeinden, ebensowenig über die Beschaffung der zu ihrer Besoldung erforderlichen Geldmittel, so daß sich jedermann der 353