Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 7 (1935)
- Date
- 1935-01-01
- Page
- – (sequence 354)
- Language
- German
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einige Separatvota von Teilnehmern wurden ihm beigeschlossen. Die Vertreter der Landgemeinden protestierten gegen den Beschluß, zwei bis drei Bezirke unter die Leitung ehemaliger Kreisrabbiner zu stellen, der Rabbiner Elbogen legte in aller Rechtsform schriftlich Protest ein gegen jedwelchen Zwang in Religionssachen und gegen die obligatorischen Kultusbeiträge, der Judenschulinspektor Ernst Wehli führte in seinem Separatvotum aus, die Regierung könne nicht mit 30 bis 40 Bezirksrabbinern korrespondieren, und beantragte daher, die ehemaligen Kreisrabbiner sollten in die sieben größeren Bezirke eingesetzt werden mit dem Titel „Bezirksrabbiner der I. Kategorie" („Kollegium der Sieben") und sie sollten so ein ständiges Organ der Regierung werden. Das Votum des Raudnitzer Rabbiners Kohn bekundete pessimistische Befürchtung vor Willkür und Renitenz, die jetzt angeblich unter der Judenschaft zur Regel zu werden drohe, und rief nach der Staatsaufsicht (ius supremae inspectionis) über die Kultusgemeinden. Kohn vermißte im Kommissionsentwurf nähere Bestimmungen über die Gemeindeinstitute und über die Finanzmittel. Der erste Prager Rabbiner Salom. L. Rappaport im Verein mit dem Prediger und Prager Tempelrabbiner Dr. S. J. Kämpf, Dozenten der semitischen Sprachwissenschaft und Literatur an der Prager Universität, legten in einem gemeinsamen schriftlichen Memorandum dar, in Religionssachen solle stets allein der Rabbiner entscheiden und nicht der Vorsteher oder der Ausschuß der Gemeinde, der nichts davon verstehe—, andernfalls würde das den Ruin des religiösen Lebens bedeuten, was wohl kaum im Interesse des Staates sein könne. In der Errichtung eines Zentralorgans erblickten sie namentlich deshalb eine ernstliche Gefahr, da die Judengemeinden in Böhmen nicht in allen Religionsfragen übereinstimmen, während das Zentralorgan eine einheitliche Anschauung haben würde, die es den Gemeinden gegenüber verteidigen müßte, was zu Streit und Sektenbildung führen würde; übrigens müßte es auch zu Streit zwischen den Laien- und den geistlichen Mitgliedern des Zentralorgans kommen. Zum Schlüsse ihres Memorandums suchten sie die Notwendigkeit der Kenntnis des Hebräischen beim Religionsunterrichte darzutun. Dr. Wolfgang Wessely, der an allen Kommissionsverhandlungen lebhaftesten Anteil nahm, gab sich mit dem Beratungsergebnis nicht zufrieden, da er in einzelnen Fragen der Anschauung der Mehrheit nachgeben mußte. Er entschloß sich daher, dem Protokoll eine schriftliche Erklärung grundsätzlicher Art anzuschließen. Er hielt den Entwurf überhaupt nicht für geeignet, dem Ministerium als Grundlage des künftigen Statuts der jüdischen Kultusgemeinden vorgelegt zu werden. Quoad formalia sollten in der Einleitung die allgemeinen Grundsätze gekennzeichnet sein, nach denen er ausgearbeitet sei, als: Hebung des 352