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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1935-01-01 · 7 (1935) · page 352

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
7 (1935)
Date
1935-01-01
Page
– (sequence 352)
Language
German
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IRI
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werde es eine fixe Besoldung fordern und so werde die verhaßte jüdische Landeskasse wieder aufleben und mit ihr die drückende Judensteuer von ehedem, diesmal für Religionszwecke. Der Judenschaft ist jede religiöse Vorschrift Gesetz, jeder Jude ist sein eigener Priester, alle haben gleiche Rechte. Wird jedoch in einem Zentralorgan ein jüdischer Hohepriester geschaffen, so hören die Juden auf, Priester zu sein, und werden Opfer; für die Entstehung von jüdischen Sekten, deren es dank der bisherigen Verfassung so wenig gibt, werden so Tür und Tor offen stehen. Kein System jüdischer Suprematie habe sich in Böhmen bewährt, weder die ägyptische Plage der Finsternis, das System der Führer und Vertreter der Judenschaft, noch die ägyptische Plage der Heuschrecken: die jüdische Steuerdirektion. Und nun, da die Juden von diesen beiden Plagen befreit worden, wollten sie neuerdings nach Mizraim wandern, in die geistige Knechtschaft, und sich so der Sonne der Religionsfreiheit berauben! Falls die Regierung ein autoritatives religiöses Organ brauche, so habe sie es in den projektierten Bezirksgemeinden I. Klasse, oder sie könne sich wie bisher an das Prager Rabbinerkollegium wenden. Die Errichtung eines Zentralorgans in Böhmen würde nur zur Errichtung eines Zentralorganes für die gesamte Judenschaft im Reiche führen und eine österreichische Judenschaft entstehen lassen, was die Juden aus grundsätzlichen Erwägungen ablehnten. Vor diesen Argumenten, die von der absoluten Mehrheit der Anwesenden gebilligt wurden, mußte schließlich selbst der Anwalt der gegenteiligen Anschauung, Dr. Wessely, kapitulieren, und auf seinen Antrag wurde dann der Beschluß angenommen, den Rabbinern solle kein Zentralorgan übergeordnet sein. Bei diesen Diskussionen über die Organisierung der jüdischen Kultusgemeinden bedeutete es sicherlich einen großen Mangel, daß keinem der Beteiligten genau bekannt war, wieviel Kultusgemeinden eigentlich in Böhmen schon bestanden. Man behauptete zwar, es gebe etwa 300 Gemeinden, die über alle erforderlichen religiösen Einrichtungen, nämlich einen Rabbiner oder Religionslehrer, eine Synagoge, einen Friedhof und ein Ritualbad verfügten, aber alle diese Angaben beruhten lediglich auf unbelegten Vermutungen. Nach den eingelaufenen amtlichen Berichten erscheint es als sicher, daß es damals in Böhmen soviel Gemeinden gar nicht gab — die amtlichen Listen, die von den landesfürstlichen Behörden im Einvernehmen mit den Judengemeinden selbst angelegt worden waren, führten nur 213 an. Bei dieser Unsicherheit war es daher auch schwierig, vorweg genau die erforderliche Anzahl der Bezirks-Kultusgemeinden und den mit der Organisierung verbundenen Finanzvoranschlag festzustellen. Hinsichtlich der Kompetenz der Bezirksrabbiner war kein bestimmter Antrag gestellt worden. 350

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