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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1935-01-01 · 7 (1935) · page 344

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
7 (1935)
Date
1935-01-01
Page
– (sequence 344)
Language
German
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IRI
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chen und den Endsieg der fortschrittlichen Richtung im Geiste Mendelssohns herbeiführen. Die Zustände in der Prager jüdischen Gemeinde erforderten freilich eine Lösung für sich. Diese größte jüdische Gemeinde, die auch in politischem Sinne eine selbständige Verwaltungseinheit bildete und in politisch-ökonomischer Beziehung der Aufsicht des Prager Magistrates unterstand, war in vieler Hinsicht besser ausgestattet als die Prager Christengemeinde.13 Neun große Synagogen, vierzehn kleinere Bethäuser und außerdem eine Menge privater Beträume in der Judenstadt waren mehr als genug für die religiösen Bedürfnisse der Prager jüdischen Bevölkerung; für die ärmeren Schichten war auch durch zahlreiche Wohlfahrtseinrichtungen und Vereine sehr gut vorgesorgt. Das jüdische Krankenhaus, Armenhaus, Siechenhaus, Waisenhaus, zahlreiche Vereine zur Pflege und Unterstützung von Kranken und zur Ausstattung von Bräuten waren sowohl aus freiwilligen Beiträgen und Spenden als auch aus dem Ertrage zahlreicher Stiftungen dotiert, um die der Prager Magistrat die Judengemeinde mit Recht beneiden konnte. In religiöser Beziehung stand ehedem an der Spitze der Prager Judengemeinde ein Oberrabbiner mit drei Assessoren. Nach dem Tode des letzten Oberrabbiners Ezechiel Landau im Jahre 1793 wurde kein Oberrabbiner mehr ernannt und das Prager Rabbinat führten dann die drei Assessoren mit dem Titel Oberjuristen, die ursprünglich auch die gerichtliche Jurisdiktion besaßen und später nur Eheschließungen und -Scheidungen sowie die Chaliza vollzogen, die Matriken führten, Begräbnisreden hielten, in den Synagogen unobligate rabbinisch-exegetische Vorträge und Vorträge über Moral und Religion veranstalteten und das Zeremoniell beaufsichtigten, indem sie darüber entschieden, was erlaubt sei (koscher) oder unerlaubt (trephach). Im Jahre 1850 nach dem Tode des Juristen E. Teweles gab es in Prag nur noch zwei Oberjuristen. Der erste Rabbiner erteilte Talmudunterricht an die Jugend, die sich dem Rabbinat widmen wollte, und führte unter der Aufsicht des Gemeindevorstandes die Matriken, — sein Jahresgehalt betrug 600 fl. aus der Prager jüdischen Domestikalkasse und er hatte auch Anspruch auf freie Wohnung. Der zweite Jurist bezog zwar nur ein Jahresgehalt von 120 fl., aber beide genossen noch ein anständiges Einkommen aus dem Erträgnis unterschiedlicher Stiftungen und Taxen für Kulthandlungen, namentlich von Trauungen und Begräbnissen. In der Altsynagoge hatte der jüdische Verein zur Einführung des neuen Ritus einen eigenen Prediger in der Person des Dr. Kämpf14 bestellt. In wirtschaftlicher und politischer Hinsicht wurde die Prager Judengemeinde von einem dreigliedrigen Vorstand verwaltet, dem eine Kanzlei zu Gebote stand, bestehend aus einem Aktuar, einem Protokollisten, 342

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