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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1935-01-01 · 7 (1935) · page 342

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
7 (1935)
Date
1935-01-01
Page
– (sequence 342)
Language
German
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IRI
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Gemeinde schlichten. Die Bezirksrabbiner, die in ihrer Gemeinde die Funktionen von Ortsrabbinern ausüben sollten, sollten außerdem verpflichtet sein, die Erfüllung der Kultus- und Schulfunktionen in allen Ortsgemeinden ihres Bezirkes zu beaufsichtigen, und zugleich Regierungsorgane darstellen, an die sich die landesfürstlichen Behörden in unterschiedlichen Kultusfragen wenden könnten; die höchste Autorität in diesen Fragen sollte der beantragte Landesrabbiner oder das Prager jüdische Konsistorium sein. Einer gründlichen Reform bedurfte, wie bereits erwähnt, auch das jüdische Schulwesen, — darin stimmten fast alle Anträge überein, ausgenommen nur einige wenige ganz konservative Gemeinden, die alles beim alten belassen wollten. Jede Religionsgemeinde sollte einen Religionslehrer haben, der fix besoldet wäre und in kleineren Gemeinden Rabbinerfunktionen verrichten würde. Die jüdischen Kinder sollten zwar nach Möglichkeit die christlichen Trivialschulen besuchen, doch sollten diese möglichst neutralisiert, entkirchlicht werden. Die Bildung der Religionslehrer sollte gehoben, sie selbst soviel als möglich der Nebenfunktion von Ritualschlächtern enthoben werden, um sich intensiver ihren Schulpflichten widmen zu können. Die bisherige Beaufsichtigung der jüdischen Schulen durch katholische Geistliche sollte aufhören und den Orts- und Bezirksrabbinern übertragen werden. Das Hauptübel bildeten damals die privaten jüdischen Religionslehrer, die häufig nur geringe Bildung besaßen und wenig Gewähr für eine gute moralische Erziehung der jüdischen Kinder boten. Nach der Äußerung zahlreicher Rabbiner war diese Tätigkeit ein Rettungsanker für ruinierte jüdische Viehhändler und sonstige fahrende Gesellen, und Hauptaufgabe der Reform sollte es sein, sie unter strengere Kontrolle zu stellen und alle Unfähigen auszuschließen. Es waren zwar schon früher verschiedene Vorschriften über die Vorbildung dieser Privatlehrer erschienen, sie wurden aber nicht immer eingehalten, zumal die landesfürstlichen Behörden wenig Interesse zeigten, ihre Einhaltung zu überwachen. Die vorgeschlagene feste Besoldung für die Rabbiner, Lehrer und sonstigen Angestellten der jüdischen Kultusgemeinden hätte freilich einen bedeutenden finanziellen Aufwand erfordert, es galt also auch auf die Regelung dieser Frage Bedacht zu nehmen. Fast alle jüdischen Gutachten stellten sich jedoch entschieden gegen die Einführung obligatorischer Beiträge auf Grund irgendwelcher Steuerzuschläge, indem sie an dem Grundsatze festhielten, der ganze Charakter der jüdischen Religion verlange, den Gemeinden im Rahmen ihrer Selbstverwaltung die Entscheidung über die Höhe der freiwilligen Beiträge für Kultus und Schule nach Maßgabe der Vermögensverhältnisse der einzelnen Judenfamilien zu überlassen und natürlich auch die Einhebung derselben. 340

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