Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 7 (1935)
- Date
- 1935-01-01
- Page
- – (sequence 340)
- Language
- German
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standen hier vielfach in wesentlichem Gegensatz zu den Absichten der Judengemeinden und ihrer Vorstände.11 Fast alle Gutachten kamen darin überein, daß die jüdischen Kultusgemeinden und namentlich das jüdische Schulwesen notwendig einer Reform bedürfe und daß es zu diesem Zwecke nicht genüge, sich an die eingelangten Gutachten der Gemeinden, Rabbiner und Bezirkshauptmannschaften zu halten, sondern daß es erforderlich sei, nach Prag eine Konferenz der jüdischen Vertrauensmänner einzuberufen, unter denen die Rabbiner und die von den Judengemeinden gewählten Laienvertreter einander die Wage halten sollten. Zahlreiche Judengemeinden erhoben gleich von vornherein Einspruch dagegen, daß den Beratungen ehemalige Judensteuerpächter zugezogen würden, da sie namentlich bei der Landjudenschaft äußerst verhaßt waren. Die Regulierung der Judengemeinden sollte von dem Grundsatze ausgehen, jeder Jude, auch wenn er etwa vereinzelt irgendwo auf dem Dorfe wohnte, sollte sich zu einer der nächsten Judengemeinden melden und in eine besondere Mitgliedermatrik eingetragen werden. Die Rabbiner gingen darauf aus, sich von der drückenden Willkür der Judengemeinden, von deren Vorständen sie jederzeit nach vorausgegangener Kündigung entlassen werden konnten, freizumachen; das Bestreben der Judengemeinden aber war darauf gerichtet, ihre Kompetenz möglichst zu erweitern und den Rabbinern nur unverbindliche Beratung zu gestatten. Dieser Meinungskonflikt äußerte sich dann später auch bei der Prager Beratung, wie wir noch sehen werden. Über die künftige Kultusverfassung herrschten verschiedene Anschauungen. Das größte Hindernis bildete da natürlich die bedeutende Zersplitterung der Judenschaft über das ganze Land hin und die daraus sich ergebende Schwierigkeit, alle Juden in das Organisationsnetz der Judengemeinden einzubeziehen, bedenkt man das geltende Verbot, sich an jüdischen Feiertagen von seinem Wohnsitze zu entfernen. Auch hinsichtlich der Größe der grundlegenden Einheit, der Religionsgemeinde (Kultusgemeinde, Synagogengemeinde) herrschte keine Einmütigkeit — die Entwürfe schwankten zwischen einem Minimum von zehn Mitgliedern bis dreißig Familien. Nach der Zahl der Familien sollte sich auch die Ausstattung der Gemeinde mit Kultus- und Schuleinrichtungen richten: bis zu fünfundzwanzig Familien sollte nach einem Vorschlage lediglich ein Religionslehrer genügen, Gemeinden mit fünfzig bis hundert Familien sollten eine höhere Religionsschule mit einer Talmud-Vorbereitungsklasse erhalten, und in Gemeinden mit mehr als hundert Familien sollten zwei Lehrer sein. Die Instanzenfrage bildete ebenfalls ein wichtiges Problem und eine Übereinstimmung darüber bestand weder in den Gutachten noch auf der Prager Beratung. Die Tradition der jüdischen Religion wehrte sich gegen 338