Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 7 (1935)
- Date
- 1935-01-01
- Page
- – (sequence 334)
- Language
- German
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größeren oder kleineren Religionsgemeinden zusammengeschlossen (Kultusgemeinden, Synagogengemeinden, kehila),2 allerdings nur dort, wo dies die Zahl der ansässigen Familien bedingte. An der Spitze dieser Gemeinden stand ein Vorstand, dem die Verwaltung der religiösen Einrichtungen (Synagoge, Bethaus, Friedhof, Ritualbad für die Frauen) und der Sozialanstalten (Armenhaus, Siechenhaus, Krankenhaus, Wohltätigkeitsfonds u. dgl.) oblag und der die Repartierung und Einhebung der freiwilligen Beiträge zur Aufrechterhaltung von Kultus und Schule vornahm. Zahlreiche wohltätige Vereine und Armenfonds gestatteten die unentgeltliche Krankenpflege, die Unterstützung der Studierenden, der Bräute, der Sechswöchnerinnen, der armen Reisenden, die Beherbergung fahrender jüdischer Bettler, die Verteilung von Holz an die Armen, ihre kostenlose Bestattung u. dgl. Unter den zahlreichen wohltätigen und religiösen Vereinigungen der Juden verfügten über den größten Einfluß und das größte Vermögen die Beerdigungsbruderschaften (chewra kadischa), die in der Regel die Friedhöfe in eigener Regie führten und die Begräbnisgebühren einhoben; diese waren häufig recht hoch, besonders bei jenen Juden, die nicht Mitglieder der Bruderschaft waren. Die Kultus- und Schuleinrichtungen wurden einerseits aus den freiwilligen Beiträgen erhalten, die von dem Vorstand auf die Gemeindeangehörigen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit aufgeteilt (repartiert) wurden, andererseits aus dem Ertrage unterschiedlicher Gebühren, welche die Gemeinde einhob (Zins für die verpachteten Synagogensitze, Taxen für Ritualfunktionen in der Synagoge, die Versteigerungssumme für das Anhören der Thora, der Ertrag der Sammelbüchsen in den Synagogen, Inkorporationsgebühren für das jüdische Inkolat, Zinsen von Gemeindegeldern, Fonds, Gebäuden, der Pachtzins vom Ritualbad, Schenkenzinse, Fleisch- und Geflügelaufschlag, Ertrag des Schulgeldes, Grabmiete, Begräbnistaxen u. dgl.). Einen obligaten Kultusbeitrag der Judengemeinden bildete bis zum Jahre 1848 lediglich der Beitrag zur Erhaltung der Kreisrabbiner; er wurde nach der Judensteuer repartiert und war vor allem Ursache der Animosität namentlich der Landjudenschaft gegen die Kreisrabbiner, wie wir noch hören werden. Mit der Aufhebung der verhaßten Judensteuer fielen im Jahre 1848 auch die Beiträge für die Kreisrabbiner, die so um ihre festen Bezüge kamen. Die von den Gemeinden repartierten freiwilligen Beiträge wurden im großen ganzen bereitwillig gezahlt. Die Repartierung derselben geschah mancherorts nach dem Schlüssel der Verzehrungssteuer, der Vermögenssteuer oder nach dem Fleischkreuzer, häufig jedoch nach freiem Ermessen des Gemeindevorstandes, der sich freilich auf die Kenntnis der wirklichen Vermögensverhältnisse der einzelnen Judenfamilien berufen konnte. 332