Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 7 (1935)
- Date
- 1935-01-01
- Page
- – (sequence 333)
- Language
- German
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Seminar zu errichten. Die Rabbiner hatten kein Interesse an der Realisierung dieses Gedankens, denn er war ihnen grundsätzlich unsympathisch, namentlich deshalb, da sie in ihm die Gefahr einer staatlichen Beaufsichtigung ihrer Vorbildung erblickten und somit natürlich auch eine Schmälerung ihres bisherigen Einflusses. Übrigens verstieß ein Zentralorgan wie das projektierte Seminar gegen den Geist der jüdischen Religionsverfassung und man kann sich daher nicht wundern, daß der Widerstand dagegen stärker war als die theoretische Anpreisung desselben. Wie geschlossen in jener Zeit der Widerstand der jüdischen Kreise gegen den Ausschluß der Talmuderklärung aus den Privatschulen der Rabbiner und gegen ihre Veröffentlichung an einer hohen Schule war, hatte sich schon einige Jahre früher gezeigt, als der Antrag Dr. Wesselys auf Errichtung eines Instituts für jüdische Wissenschaft und rabbinische Literatur an der Prager Universität verhandelt wurde; ein solches wurde im Jahre 1846 nur gegen den entschiedenen Widerstand der Prager Rabbiner zur Tat.25 Man braucht sich daher nicht zu wundern, daß der Plan eines jüdischen Seminars nicht verwirklicht wurde und erst im Jahre 1894 eine ähnliche theologische Lehranstalt in Wien zustande kam. III. DIE VERHANDLUNGEN ÜBER DIE REGELUNG DER JÜDISCHEN KULTUS- UND SCHULVERHÄLTNISSE IN BÖHMEN IM JAHRE 1850. Anfangs März 1849 brachte die oktroyierte österreichische Verfassung die staatsbürgerliche Gleichstellung der Juden mit der christlichen Bevölkerung des Reiches sowie den Grundsatz der religiösen Gleichheit. Damals gab es in Böhmen nur eine einzige Judengemeinde in politischem Sinne, nämlich die überaus starke Judengemeinde im Prager Ghetto, die von einem Vorstand geleitet und namentlich hinsichtlich Schulen und Sozialeinrichtungen sehr gut ausgestattet war.1 Die drei Prager Oberjuristen bildeten die oberste religiöse Instanz nicht bloß für die Prager, sondern auch für die Landjudenschaft. Die Landjudenschaft war nach Maßgabe des für die einzelnen Herrschaften vorgeschriebenen Numerus clausus über Städte und Dörfer verstreut und nur zwecks Ausübung ihrer religiösen Pflichten zu 331