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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1935-01-01 · 7 (1935) · page 312

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
7 (1935)
Date
1935-01-01
Page
– (sequence 312)
Language
German
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IRI
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überliefert wurde, bis zur Zeit des Rabbiners Juda des Heiligen (Judas Hakkodosch), der es endlich aufsehrieb. Der zweite Teil des Talmud, Gemoro, schließlieh ist die Kodifizierung der Auslegungen, Nachträge, Sentenzen und Disputationen der ältesten Rabbiner. Fischer bestritt keineswegs, daß der Talmud tatsächlich einige Stellen enthalte, die dem modernen Moralempfinden fremd und anstößig erscheinen, aber er wies gleichzeitig darauf hin, daß sich auch in der Bibel viel Unrichtigkeiten, Zweckloses und offenkundig anstößige Stellen, Obszönitäten, Fabeln u. dgl. fänden, so daß sie Luther das Buch aller Ketzer genannt hätte, ja sogar der Plan aufgekommen sei, aus der Bibel einen einwandfreien Auszug herzustellen. Der Talmud fand also trotz seiner bekannten Mängel in Fischer einen Anwalt; er berief sich dabei namentlich auf Johann Buxtorf, Professor des Hebräischen in Basel, der sich über den Wert des Talmud in der Vorrede seines chaldäisch-talmudisch-rabbinischen Lexikons lobend ausgesprochen hatte. Fischer konnte sich in dieser seiner Apologie auch auf das Urteil seines Vorgängers P. Leopold Tirseh über das Buch des Prager Oberjuristen Lazar Flekeles „Olas Zibbur" vom Jahre 1787 berufen, in welchem der Zensor nichts gegen die Toleranz vorgefunden und ihm im Gegenteil das Zeugnis rückhaltloser Loyalität zur Regierung hatte ausstellen und es gegen eine eingelangte Anzeige hatte in Schutz nehmen müssen. Im Schlußteile seiner Äußerung machte Fischer aufmerksam, seine Absicht sei nicht, den Talmud ohne Ausnahme zu verteidigen, sondern er glaube im Gegenteil, daß aus dem Gemoro viel Anstößiges auszuscheiden sei, überhaupt viele jüdische Bücher ihres Inhaltes wegen die größte Aufmerksamkeit der Zensur verdienten. So hatte Fischer die drei Hauptanschuldigungen Albers einer sachlichen Kritik unterzogen. Zum Schluß kam er noch polemisch auf einige Bemerkungen des Pester Zensors zurück, durch welche er sich in seiner amtlichen Funktion eines hebräischen Zensors gekränkt fühlte. Alber hatte nämlich gleich eingangs seiner Beschwerde einige vermeintlich anstößige Stellen aus dem Buche „Schailos vetschuvos" angeführt, das in Prag im Jahre 1810 mit Genehmigung der Prager Zensur erschienen war. Fischer konnte sieh in dieser Sache auf die Präsidialentscheidung über sein Gutachten vom Jahre 1810 berufen und nur darauf hinweisen, daß derartige Bücher nur für Gelehrte geschrieben seien, nicht für Halbgebildete und für das einfache Volk, das sie nicht verstehen könne. Fischer nahm sich bei dieser Gelegenheit auch des Wiener Zensors an und erklärte sich mit ihm solidarisch hinsichtlich der Alberschen Einwände bezüglich einiger in Wien und in Lemberg erschienenen hebräischen Bücher: „Jadchasaka", „Sanhedrin", „Schulchan aruch", „Choschon hammischpat" und „Hilchoth gedoloth". Und wieder kam er mit 310

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