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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1935-01-01 · 7 (1935) · page 299

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
7 (1935)
Date
1935-01-01
Page
– (sequence 299)
Language
German
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IRI
…/2644300-2644313--3187-2647534
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Die Regierungsentscheidung, die Juden zur persönlichen Erfüllung der Militärpflicht zu verhalten, wurde sodann in dem Hofdekret vom 5. Oktober 1796 wiederholt, in dem ausdrücklich bestimmt wurde, „daß für Dauer des gegenwärtigen Krieges auch die Juden, sowohl unter das Feuergewehr, als zu dem Fuhrwesen verhältnißmäßig gestellt werden sollen, und zwar dergestallt, daß in keinem Falle eine Geldreluizion für ihre Personalstellung Platz zu greifen habe." Im Hofdekrete wird ausdrücklich erklärt, daß diese Anordnung Ausdruck des kaiserlichen Bestrebens sei, der durch die Rekrutierungen schwer betroffenen christlichen Bevölkerung Erleichterung zu bringen. Diese Anordnung wurde sodann auch noch in dem Hofdekret vom 13. Oktober 1796 wiederholt. Die Folgen dieser Anordnungen zeigten sich alsbald. Die betroffenen Juden überboten sich Hals über Kopf im Anbieten von Geld für die Befreiung von der Militärpflicht (sie waren bereit, ohne Weigerung je 140 fl. für die Person zu bezahlen). Allein das Gubernium war genötigt, ihre Gesuche abzuweisen und den Kreishauptleuten, die das Geld bereits von den Juden entgegengenommen hatten, zu verordnen, daß sie es ihnen zurückerstatten. Dank dieser Aktion können wir uns wenigstens eine teilweise Vorstellung davon machen, mit welcher Personenzahl die Juden in den einzelnen Kreisen an der Rekrutierung in der zweiten Hälfte des Jahres 1796 beteiligt waren.31 Teilweise Belege darüber findet der Leser in der Beilage. Neben einem erhöhten Bestreben der Juden um die Wahrung des Rechts auf Loskalif von der Militärpflicht können wir unter den böhmischen Juden eine ähnliche Beobachtung wie unter den christlichen Bauern machen, nämlich die Flucht der Juden vor dem Militärdienst. Bei der Revision der Konskription der tauglichen Juden geschah es häufig, daß ein großer Teil der tauglichen Juden nicht anwesend war und niemand wußte, wo sie waren. Dabei war es offenbar ganz leicht, zu unterscheiden, ob sich die Juden von ihrem Wohnsitz wirklich in der Absicht entfernt hatten, um sich dem Antritt des Militärdienstes zu entziehen , oder ob sie dies im Berufs-, Geschäftsinteresse u. dgl. getan hatten. Unter solchen Umständen entstanden für die Behörden sehr peinliche Momente. Sie sollten eine bestimmte Anzahl jüdischer Soldaten stellen, die tauglichen Juden waren ordentlich verzeichnet, aber keiner von ihnen stand zur Verfügung. Ein solcher Fall trat bereits im Jahre 1796 auf der Teplitzer Herrschaft ein, wo von den 18 konskribierten Juden auch nicht einer zum Militär gestellig gemacht werden konnte.32 Die Beschränkung der Begünstigung der Juden bei der Erfüllung der Militärpflicht und das Verbot, sich von ihr loszukaufen, wie dies von den letzten Hofdekreten angeordnet worden war, waren nur die Vor. 296

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