Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 7 (1935)
- Date
- 1935-01-01
- Page
- – (sequence 295)
- Language
- German
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liehung der Anordnung des Hofdekrets vom 27. April 1793 assentiert worden waren. Für die später Assentierten gelte neben den neuen allgemeinen Bestimmungen der erhöhte Loskaufsatz. Hiebei werde aber aufmerksam gemacht, daß der tatsächliche aktive Militärdienst der Juden möglichst eingeschränkt werden müsse, da die Juden zum Militärdienst tatsächlich ungeeignet seien26 und ihre Einreihung in die Regimenter mit großen Schwierigkeiten verbunden sei. Die Juden könnten, mit Ausnahme von Galizien, nicht einmal zum Fuhrwesen verwendet werden. Trotzdem sei es nötig, die christliche Bevölkerung davon zu überzeugen, daß die Juden von der Militärpflicht nicht verschont werden, daß vielmehr die Reluierung der jüdischen Militärpflicht in Geld den christlichen Untertanen nur Vorteile bringe. Bei der Aufteilung des jüdischen Militärkontingentes müßten alle geltenden Vorschriften beobachtet und es dürfte bei den Konskriptionen mit den Juden um nichts härter und rigoroser verfahren werden als mit der übrigen Bevölkerung. Man müsse doch zugeben, daß die Juden unter der Form der Geldreluition dem allgemeinen Besten auch ein Opfer bringen. Darum werde außer der strengen Anordnung, bei Konskriptionen und Rekrutenrepartierungen die Gleichberechtigung der Juden und Christen einzuhalten, im Interesse der Rechtsgleichheit der gesamten Landesbevölkerung festgesetzt, welche Juden, ähnlich wie dies unter den Christen der Fall sei, von vornherein von der Militärpflicht befreit sind und daher der Konskription nicht unterliegen. Es seien dies: die Juden, die öffentliche Stellen und Würden bekleiden, die ansässigen Familienväter, deren älteste Söhne, die Nachfolger in den Gewerbebetrieben und Geschäften,27 u. dgl. Es wurde auch verordnet, daß jene, die sich von der Militärpflicht losgekauft haben, in den Konskriptionsbogen nicht weiter verzeichnet werden, und, soferne sie darin aufgezeichnet wären, gelöscht werden sollen. Bei einer jeden Revision der Judenkonskription müsse ein jüdischer Vertreter anwesend sein, um mögliche Übergriffe abzuwehren. Mit dem Hofdekret vom 28. Dezember 1793 wurde die Frage der jüdischen Militärpflicht, die sich solange hingezogen hatte, endlich grundsätzlich gelöst. Der Grundsatz war nun einmal klar ausgesprochen und mußte bei der Durchführung respektiert werden. Das behördliche Verfahren des Guberniums wurde auf ein rein praktisches Geleise geschoben, auf die Korrespondenz des Guberniums mit den Kreisämtern, denen das Gubernium noch lange Ratschläge zu erteilen hatte, wie sie in einzelnen Fällen vorgehen sollten. Einen solchen ersten Rat erteilte das Gubernium am 2. Juni 1794 dem Parchiner Kreishauptmann. Es wiederholte ihm neuerlich, daß bei der Repartierung der Rekruten auf die Juden stets auf die Zahl der tauglichen Männer Bedacht genommen werden müsse. Wir erkennen die Praxis, die das Gubernium dem 292