Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 7 (1935)
- Date
- 1935-01-01
- Page
- – (sequence 294)
- Language
- German
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der militärischen Befähigung der Bevölkerung möglichst viel Juden assentiert würden und so möglichst viel Geld an den Ablösungsbeträgen für sie zusammenkäme. Deswegen erhöben die Prager Juden Beschwerde und bäten das Gubernium um Hilfe, in der Hoffnung, daß das Gubernium eine solche Handlungsweise nicht billige; sie glaubten, daß es die schwergeprüfte Prager Judenschaft nicht unter der Last der sich häufenden Verpflichtungen zusammenbrechen lassen werde. Sie ersuchten, daß bei der nächsten Konskription der Bevölkerung nicht der lahme Mann mit dem gesunden, der ledige mit dem verheirateten, der Müßiggänger und Tagedieb mit einem ehrenhaften jüdischen Insassen, Familienhaupt usf. gleichgewertet werde. Um dem in Zukunft vorzubeugen, bäten sie, daß zu den nächsten Konskriptionen der jüdischen Bevölkerung stets ein Vertreter der jüdischen Ältesten zugezogen und hauptsächlich, daß bei der Konskription und der Durchführung der Rekrutierung mit den Juden in gleicher Weise verfahren werde wie mit den Christen ,24 Dieses zweite jüdische Ansuchen rief jedoch auf dem Gubernium keine Aufregung hervor. Das Gubernium beschränkte sich in der Erkenntnis, daß es überflüssig wäre, ein neues ausführliches Gutachten über die jüdische Militärpflicht nach Wien zu senden, in seiner Relation vom 12. Dezember 1793 auf ein bloßes Referat über die jüdische Beschwerde und deren Inhalt, indem es so den Wiener Behörden überließ, selbst zu entscheiden. Es schrieb auch an die Prager Judengemeinde, versprach ihr, daß ihre Beschwerde werde untersucht werden, und forderte sie auf, Namen, körperliche und sonstige Gebrechen derjenigen jüdischen Rekruten bekanntzugeben, die, obwohl untauglich, von der Konskriptionskommission dennoch für tauglich befunden wurden.25 Die Antworten aus Wien auf die Beschwerden der Juden und auf die Anfragen des Guberniums langten nach und nach in Prag ein. Zuvörderst wurde die Verordnung (Hofdekret vom 14. Dezember 1793) abermals wiederholt, daß bei der Repartierung der Rekruten auf die jüdische Bevölkerung nach der Anzahl der waffenfähigen Mannschaft vorgegangen werden solle. Gleichzeitig wurde mit einem anderen Hofdekret dem Gubernium die kaiserliche Entschließung bekanntgegeben, daß jene Juden, die für ihre Entlassung vom Militär nicht würden je 140 fl. zahlen können, persönlich dienen müßten. Eine definitive Entscheidung brachte jedoch erst das Hofdekret vom 28. Dezember nach Prag (es langte am 19. Jänner 1794 ein), mit welchem die Militärpflicht auf eine Zeit fest geregelt wurde. Dieses Hofdekret, das sich als Antwort auf die Gubernialrelation vom 12. Dezember 1793 gab, antwortete auch auf einige ältere Vorschläge des Guberniums. Zunächst wurde darin festgesetzt, daß sich die Ablösung der Juden von der jüdischen Militärpflicht um 30 fl. pro Person nur auf jene Juden beziehe, die vor der Veröffent- 291