Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 7 (1935)
- Date
- 1935-01-01
- Page
- – (sequence 293)
- Language
- German
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30 fl. pro Person zu zahlen und so die Auslagen der Gemeinde herabzumindern . Sie widmeten deshalb in ihrem Gesuche ihre Aufmerksamkeit zuerst dem Hofdekret vom 10. August 1792 und seiner Bestimmung, daß das jüdische Rekrutenkontingent nach dem Zahlenverhältnis der gesamten christlichen und jüdischen Bevölkerung und nicht nach dem Verhältnis der Zahl der waffenfähigen Männer festzusetzen sei. Damals war den Juden auch der Loskauf der Rekruten um 30 fl. pro Person gestattet worden. Im Juni des Jahres 1793 bildeten die Juden in Prag 75/6 Prozent der Prager Gesamtbevölkerung, und die auf die Prager Gesamtbevölkerung entfallende Rekrutenzahl betrug 332 Mann; auf die Juden waren 41 Mann angesetzt und der jüdischen Gemeinde freigestellt worden, an deren Stelle der Militärverwaltung Freiwillige zu besorgen oder unter Benützung der Begünstigung hinsichtlieh der Reluirung der Militärpflicht ihre assentierten Glaubensgenossen loszukaufen. Die Prager Judengemeinde brachte damals zu deren Auslösung 1230 fl. zusammen und fragte beim Magistrat an, an wen dieser Betrag abzuführen sei. Inzwischen war aber mit der Gubernialverordnung vom 18. Juli 1793 die Erhöhung des Ablösungsbetrages von 30 fl. auf 140 fl. bekanntgegeben und entschieden worden, daß die Quote der jüdischen Rekruten in Hinkunft nach der Anzahl der waffenfähigen Männer und nicht nach dem Verhältnisse der christlichen und jüdischen Bevölkerung bestimmt werde. Dagegen protestierten die Juden und ersuchten, daß ihre Rekruten, die bereits assentiert waren, bevor der Inhalt des Hofdekretes vom 27. April 1793 zur Kenntnis gebracht worden war, sich noch nach den früheren Bestimmungen über die Höhe der Reluition, d. i. um 30 fl. für die Person, loskaufen dürften. Ein weiterer Teil der Beschwerde der Prager Juden bezog sich auf den bereits bekannten Fall, wo der Prager Magistrat bei der Repartierung der Rekruten den Juden auferlegt hatte, 184, den Christen dagegen nur 45 Rekruten zu stellen. Die Hauptbeschwerde richtete sich jedoch gegen die Art der Konskription der waffenfähigen Prager Juden, von denen in Prag 930 Mann gezählt wurden. Die Juden beschuldigten den Prager Magistrat, daß er bei der Konskription unrichtig vorgegangen sei, die Anordnung, Juden wie Christen mit dem gleichen Maße zu messen, nicht eingehalten, daß er in das Verzeichnis Personen, die öffentliche Ämter bekleiden, jüdische Steuerbeamte, hervorragende Kaufleute und Kontribuenten, ferner ganz untaugliche Männer, Lahme, Greise, verheiratete Männer, Kleine, Stumme, ja sogar jüdische Soldaten, die gerade zu Hause auf Urlaub weilten, aufgenommen habe. Alle diese Leute ohne Unterschied, Taugliche wie Untaugliche, Reiche und Arme, seien in eine Klasse eingetragen worden, u. zw. deshalb, um eine möglichst große Zahl tauglicher Juden zu gewinnen, damit dann bei der Repartition der Rekruten nach 290