Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1935-01-01 · 7 (1935) · page 289

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
7 (1935)
Date
1935-01-01
Page
– (sequence 289)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2644300-2644313--3177-2647524
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Christen vorgenommen werden solle. Er stützte die Verpflichtung der Juden, die Rekruten „in natura" zu stellen, auf seine Überzeugung, daß die Juden als produktive Schicht viel entbehrlicher seien als die Christen, und empfahl, daß es durch Verhütung der Ehen bei den jungen Juden und durch deren gleiche Bewertung mit den Christen leicht möglich sein werde, taugliche Subjekte für den Militärstand zu beschaffen. Lamoth betonte abermals, daß er nicht verstehen könne, warum der Jude es besser haben solle als der Christ, warum der Jude sich für Geld von der Militärpflicht loskaufen könne — viele Bauern würden für die Befreiung ihres Sohnes vom Militär viel mehr als 140 fl. zahlen —, warum man so zu ihm halte. Er warnt vor dieser Favorisierung, und macht auf deren Schädlichkeit aufmerksam, die umso größer sei, als sie in der augenblicklichen Kriegszeit geschehe. — Wir werden sehen, daß diese Äußerung des Lamoth nicht die letzte war und daß deren Urheber noch einmal Gelegenheit hatte, sich über eine noch entscheidendere Sache auszusprechen. Die Bedenken des böhmischen Guberniums und dessen Einwände gegen einzelne Artikel ( hauptsächlich Art. Z. 4) des Hofdekretes vom 27. April 1793 wurden durch ein neues Hofdekret vom 17. August 1793 rasch und durchgreifend entkräftet. Mit ihm wurde definitiv die Frage entschieden, deren Wichtigkeit das Gubernium so betont hatte, nämlich, wer das Lösegeld von der Militärpflicht für die vermögenslosen Juden bezahlen solle. Im Dekret wurde festgesetzt, „wenn das Loos einen unvermöglichen diensttauglichen Juden trifft, der sich zum Militär nicht stellen will, die Kreiser Judenschaft die Reluizion für ihn zu leisten habe." — Wie wir sehen, wurde dem Gesuche des Guberniums nur teilweise stattgegeben, nämlich darin, daß die jüdischen Gemeinden, deren sich das Gubernium angenommen hatte, von der Zahlung der Reluition für die assentierten mittellosen Juden befreit wurden. Die Frage der Auslosung der zum Antritt der Militärpflicht tauglichen Juden blieb trotz der Einwände des Guberniums unberührt. Ebenso wurden die Worte des Separatvotums des Gubernialrats Lamoth unberücksichtigt gelassen, der sich gegen die Möglichkeit des Loskaufs der Juden von der Militärpflicht überhaupt ausgesprochen hatte. Mittlerweile schritt die Militärverwaltung an die Durchführung der letzten kaiserlichen Anordnungen; ihre erste Aktion bestand darin, daß sie eine Revision der Bevölkerungskonskription im Lande vornahm. Die Revision wurde bereits Ende Mai 1793 beendet. Es erübrigte noch, die Juden in der Konskription in taugliche und untaugliche einzuteilen. Das Militärlandeskommando arbeitete für diese Aktion einen besonderen Amts Vorgang aus, der sodann allen 14 Werbebezirkskommandos in Böhmen vorgeschrieben wurde. Die Judenkonskriptionsaktion sollte 286

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.