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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1935-01-01 · 7 (1935) · page 288

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
7 (1935)
Date
1935-01-01
Page
– (sequence 288)
Language
German
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IRI
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und so werde die Gemeinde von den großen Ausgaben für deren Loskauf verschont bleiben. Es sei doch bekannt, schrieb das Gubernium, daß die Mehrzahl der jüdischen Landgemeinden sehr arm ist, so daß es am Ende gar möglich wäre, daß manche arme Judengemeinde, auf die die Verpflichtung entfiele, die Rekruten loszukaufen, auch nicht eines ihrer Mitglieder werde von der Militärpflicht loskaufen können, weil sie nicht im Stande sein wird, die erforderlichen 140 fl. aufzutreiben. Das Gubernium schlägt deshalb an der Hand eines konkreten Beispieles vor, wie bei der Auswahl der jüdischen Rekruten vorgegangen werden könnte: Gesetzt, es werden in irgendeinem Kreise 10 militärdiensttaugliche Juden sein und bei der Repartierung der Rekruten im Kreise der Kreisjudenschaft angeordnet werden, 2 Rekruten zu stellen. Hier sollte nicht das Los entscheiden, sondern alle waffenfähigen Juden sollten befragt werden, wer von ihnen zum Militär gehen wolle. Melde sich dann keiner, so werden zwei der Vermögenderen von ihnen ausgewählt, die soviel Vermögen haben, um sich selbst zu 140 fl. für die Person loskaufen zu können. Dadurch werde die jüdische Gemeinde wie auch die Kreisjudenschaft vor erheblichen Ausgaben bewahrt, die sie erst dann zu bezahlen brauchten, wenn niemand von den tauglichen Männern im Kreise würde persönlich dienen wollen und zudem alle arm wären. Diesen seinen Wunsch, die jüdische Gemeinde und die Kreisjudenschaft vor der Last der Militärregierung zu beschützen, begründete das Gubernium mit dem Bestreben, die Kontributionskraft der Judenschaft zu erhalten. Das Gubernium schrieb direkt zum Schutze der jüdischen Gemeinden: „Es ist offenbar, in was für Steuerresten die hierländige Judenschaft stehe; wann nun den Gemeinden die Reluizion aufgetragen werden wollte, worzu die Individuen konkurrieren müßten, würden selbe noch in einen größeren Verfall und Zahlungsunfähigkeit gerathen; da ohnehin die Individuen den Gemeinden zu allen Auslagen, maßen auf dem Lande die Domesticalfonds nirgends hinreichend sind, zur Konkurrenz beigezogen werden/6 Das Gubernium schloß seine Bemerkungen mit der Erklärung, daß es, falls die Reluierung der Militärpflicht auf die Juden wirklich überwälzt würde, höherer Entscheidung anheimstellen müsse, ob mit dieser Reluierung die gesamte Judenschaft belastet werden solle. Diese Gelegenheit benützte wiederum der uns bereits bekannte Rat des böhmischen Guberniums Lamoth, um in einem separaten Gutachten abermals seine abweichenden Ansichten zu dieser Frage kundzugeben. Sein zweites Separatvotum war zwar dem Umfang nach kürzer, aber dafür umso entschiedener und den Juden noch weniger günstig. Lamoth wiederholte darin seine frühere Erklärung, daß die Reluierung der Militärpflicht in Geld weder bei den Juden noch bei den 285

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