Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 7 (1935)
- Date
- 1935-01-01
- Page
- – (sequence 287)
- Language
- German
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5. Ein so bestimmter jüdischer Rekrut kann, wenn er sich selbst dafür entscheidet und auch wahrhaft Mut und Geschicklichkeit besitzt, die Militärpflicht persönlich ausüben, er kann sich jedoch, wenn er irgendein Vermögen besitzt, von dieser Verpflichtung loskaufen; ist er selbst nicht vermögend, so muß ihn seine Judengemeinde oder die Kreisjudenschaft loskaufen. Die Anwerbung der doppelten Anzahl freiwilliger oder ausländischer Rekruten anstelle der ursprünglich festgesetzten Zahl jüdischer Soldaten, soll der christlichen Bevölkerung jenes Kreises zugutekommen, in dem die losgekauften Juden leben. Zugleich wird angeordnet, daß die Juden bei der nächsten Konskription der Bevölkerung ebenso beurteilt werden sollen wie die Christen. Mit dem Hofdekret vom 27. April 1793 wurde dem Gubernium dessen bekannte Relation vom 31. Jänner zurückgestellt, die unstreitig ein wichtiger Faktor bei dem voraufgegangenen Verfahren über die Neuregelung der jüdischen Militärpflicht gewesen war. Das Gubernium wurde auch eingeladen, in dieser Sache mit dem Militärlandeskommando zusammenzuwirken. Den Kreisämtern und dem Prager Magistrate wurde diese Entschließung mit dem Gubernialrundschreiben vom 18. Juli 1793 bekanntgegeben, die zu einem wichtigen Wegweiser wurde für das Vorgehen der niederen landesfürstlichen und obrigkeitlichen Behörden in Angelegenheit der jüdischen Rekrutierung. Das böhmische Gubernium nahm das Hofdekret vom 27. April 1793 entgegen und verbreitete dessen Kenntnis bei den untergeordneten Behörden, nahm es aber nicht ohne Weiters hin, im Gegenteil, es hatte dazu seine Bemerkung zu machen, die es dem Direktorium in publico-politicis am 18. Juli 1793 nach Wien übermittelte. Die Bemerkungen des Guberniums betrafen hauptsächlich die Neuregelung der Reluierung der jüdischen Militärpflicht in Geld, namentlich den Artikel Z. 4 des Hofdekretes, der die Auswahl der einzelnen jüdischen Rekruten durch das Los behandelt, ferner die Anordnung, daß die jüdischen Gemeinden verpflichtet seien, aus ihren Mitteln diejenigen ihrer Mitglieder loszukaufen, die nicht das nötige Vermögen haben und nicht dienen wollen. Das Gubernium trat hier eigentlich für den Schutz des jüdischen Gemeindevermögens ein, das durch den Loskauf zahlreicher Juden von der Militärpflicht leicht ruiniert werden konnte. Wenn die assentierten jüdischen Männer zum Antritt des Militärdienstes durch das Los bestimmt würden, könne es leicht geschehen, daß gerade die ärmeren Juden ausgelost werden, die nicht persönlich beim Militär werden dienen wollen, und die Gemeinde werde so gezwungen sein, sie aus eigenen Mitteln loszukaufen. Auf diese Weise könne die Reluierungslast leicht auf die jüdischen Gemeinden fallen. Dem lasse sich nach Ansicht des Guberniums dadurch begegnen, daß die vermögenderen Juden zum Militär assentiert werden, 284